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LAG München 30.04.2019 4 Sa 511/18, NWB 39/2019 S. 2839

Arbeitsverhältnis | Zustandekommen nach dem AÜG

Eine Arbeitnehmerin kann das Bestehen und den Beginn eines Arbeitsverhältnisses zu einer Entleiherin auf der Grundlage der Bestimmungen des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes (AÜG) mit der allgemeinen Feststellungsklage verfolgen.

Anmerkung:

Die Parteien haben darüber gestritten, ob zwischen ihnen vor über 30 Jahren ein Arbeitsverhältnis kraft gesetzlicher Fiktion nach dem AÜG zustande gekommen ist. U. a. vor dem Hintergrund, dass der Arbeitnehmerin ihr Urlaub nicht vom Vertragsarbeitgeber, sondern von der Entleiherin genehmigt wurde und keine weisungsberechtigte Person des Vertragsarbeitgebers vorhanden war, war von Arbeitnehmerüberlassung und nicht von einem Werkvertrag auszugehen. [i]Zur Haftung für Sozialversicherungsbeiträge in Dreieckskonstellationen Hartmann, NWB 34/2019 S. 2511Wegen der fehlenden Erlaubnis des Verleihers zur Arbeitnehmerüberlassung und der Überschreit...

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