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Umsatzbesteuerung eines nach seiner Satzung mildtätigen Vereins
Das Niedersächsische Finanzgericht hatte über die Umsatzbesteuerung eines Vereins zu entscheiden, der insbesondere auf dem Gebiet der Durchsetzung von Pflegestufen tätig war. Neben Fragen der Kleinunternehmerregelung ging es um die Frage der Anwendung des ermäßigten Steuersatzes gemäß § 12 Abs. 2 Nr. 8 Buchst. a UStG. Darüber hinaus hatte sich das Niedersächsische FG mit teils befremdlich anmutenden Argumentationslinien des Klägers zu beschäftigen, die darauf abzielten, allgemein die Legitimation der Finanzbehörden und Finanzgerichte in Frage zu stellen.
I. Leitsatz (nichtamtlich)
Die Steuermäßigung nach § 12 Abs. 2 Nr. 8 Buchst. a UStG setzt voraus, dass dem Steuerpflichtigen der Nachweis der Mildtätigkeit seines Handelns gemäß § 53 AO und zur satzungsgemäßen tatsächlichen Geschäftsführung nach § 63 Abs. 1 AO gelingt. Je für sich betrachtet rechtfertigt bereits der solchermaßen nicht geführte Nachweis die Versagung der Steuerermäßigung nach § 12 Abs. 2 Nr. 8 Buchst. a UStG.
II. Sachverhalt
Der Kläger ist ein eingetragener Verein, der nach seiner Satzung als ausschließlichen Zweck die Unterstützung hilfsbedürftiger Personen verfolgt. Dieser Zweck wird nach der Satzung insbesondere durch die Einrichtung und Unterhaltung einer Beratungsstelle und die Durchführung von Beratungsleistungen verwirklicht...