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Die Prüfungsanordnung
I. Einführung
Die AO hat die Vorschriften über die Außenprüfung in einem eigenen Abschnitt zusammengefaßt. Kennzeichen der Außenprüfung ist u. a. die strikte Einhaltung einer Reihe von Formvorschriften, die sowohl im Interesse des zu prüfenden Stpfl. als auch der FinBeh in das Gesetz aufgenommen wurden. Dies gilt auch für die Prüfungsanordnung, mit der für beide Seiten verbindlich der Rahmen der Außenprüfung und damit auch die Grundlage für eine Reihe von weiteren Rechtsfolgen festgelegt wird.
Sofern es sich bei dem zu prüfenden Stpfl. nicht um einen Großbetrieb i. S. von § 3 BpO handelt, der grds. der Anschlußprüfung unterliegt (§ 4 Abs. 2 BpO), erfolgen verwaltungsintern eine Reihe von Vorbereitungen, bevor eine Außenprüfung vorgenommen wird. So wird i. d. R. der zuständige Teilbezirk den Betrieb/Stpfl. zur Prüfung vorschlagen, insbes. wenn sich aus den Steuererklärungen oder sonstigen Unterlagen Hinweise auf prüfungswürdige Sachverhalte ergeben, sofern das Unternehmen nicht bereits in der Betriebskartei aufgenommen ist (§ 32 BpO). Nach weiteren Abstimmungen, insbes. über die Prüfungswürdigkeit und die Dringlichkeit der Prüfung, ist i. d. R. der erste Außenakt der FinV...