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SenFin Berlin - III D - S 3015 – 3/2019 - 1

Bedarfsbewertung ab 2009 für Erbschaft-/Schenkung- und Grunderwerbsteuer; Anzuwendende Bewertungsverfahren in Abhängigkeit von vorliegenden Daten des Berliner Gutachterausschusses;

Bedarfsbewertung ab 2009 für Erbschaft-/Schenkung- und Grunderwerbsteuer; Anzuwendende Bewertungsverfahren in Abhängigkeit von vorliegenden Daten des Berliner Gutachterausschusses für Grundstückswerte (GAA); Aktualisierung: Stand

Die Bedarfsbewertung Berliner Grundstücke (Grundvermögen) ab 2009 für Zwecke der Erbschaft-/Schenkung- und Grunderwerbsteuer erfolgt nach den §§ 151 - 157 und §§ 176 - 198 sowie den Anlagen 21 bis 26 zum Bewertungsgesetz (BewG).

Das für Berliner Grundstücke jeweils anzuwendende Bewertungsverfahren und die dafür zu verwendenden Bewertungsansätze ergeben sich abhängig vom Bewertungsstichtag aus der „Übersicht für Berliner Grundstücke“ (vgl. Anlage zu diesem Runderlass), die auf den Stand vom aktualisiert wurde.

Die Bewertungsverfahren und gesetzlichen Entwicklungen der Bedarfsbewertung ab 2009 wurden im Runderlass BewGrdV2009-Nr. 4 vom beschrieben.

Vergleichsfaktoren des Gutachterausschusses von Berlin (GAA) für Wohnungseigentum:

Die Eigenschaft „vermietet“ oder „bezugsfrei“ gemäß den Vorgaben des Gutachterausschusses von Berlin zu den Vergleichsfaktoren für Wohnungseigentum richtet sich nach den tatsächlichen Verhältnissen des Wohnungseigentums am steuerlichen Bewertungsstichtag.

Ein Wohnungseigentum ist hierbei als „vermietet“ anzusehen, wenn am Bewertungsstichtag ein steuerlich anzuerkennender Mietvertrag besteht und eine tatsächlich regelmäßige Zahlung eines ortsüblichen Entgeltes erfolgt.

Erbfall Beispiel 1):

Eine Tochter bewohnt die ihrem Vater gehörende Eigentumswohnung mit gültigem Mietvertrag und gegen Zahlung eines Entgelts. Der Vater verstirbt und hinterlässt ihr als Alleinerbin diese Eigentumswohnung.

Mit Eintritt des Erbfalls erlischt das Mietverhältnis, da sich Forderung und Schuld in einer Person (Tochter) vereinen (vgl. Az. VIII ZR 323/14, sog. „Konfusion“).

Für Zwecke der Erbschaftsteuer ist dieses Wohnungseigentum am Bewertungsstichtag (Todestag) als „bezugsfrei“ gemäß den o.g. Berliner Vergleichsfaktoren für Wohnungseigentum zu bewerten.

Erbfall Beispiel 2):

Die in ihrer Eigentumswohnung wohnende Mutter verstirbt.

Für Zwecke der Erbschaftsteuer ist das für beide Erben zu bewertende Wohnungseigentum als „bezugsfrei“ gemäß den o.g. Berliner Vergleichsfaktoren für Wohnungseigentum zu bewerten.

Erbfall Beispiel 3):

Am Besteuerungszeitpunkt (Todestag) bewohnt seit Jahren einer von 3 Erben mit Mietvertrag die zur Erbmasse gehörende Eigentumswohnung.

Das Mietverhältnis erlischt mit dem Erbfall durch Konfusion, weil die Erbengemeinschaft weder rechtsfähig noch parteifähig ist. Jeder Erbe ist Eigentümer des gesamten Grundstücks, beschränkt durch die Rechte der Miterben (vgl. Az. 421 C 17180/15).

Die Eigentumswohnung ist als „bezugsfrei“ zu bewerten.

Schenkungen:

Bei Schenkungen ist „vermietet“ oder „bezugsfrei“ im o.g. Sinne nach den Verhält- nissen im Zeitpunkt des Abschlusses des notariellen Grundstücksübertragungsver- trags (Schenkung) zu beurteilen. Entscheidend ist das Vorliegen eines Mietvertrags und die Zahlung eines Entgelts (Tz. 12 - 14 zu § 13 d ErbStG, Kommentar ErbStG Troll/Gebel/Jülicher/Gottschalk).

Ertragswertverfahren für Berliner Grundstücke (§§ 184 ff. BewG):

Für Bewertungsstichtage bis erfolgt die Bedarfsbewertung für Berliner Grundstücke im Ertragswertverfahren ausschließlich unter Verwendung der Liegenschaftszinssätze des § 188 Abs. 2 BewG (Hinweis auf Tz. 2.2.2.2 des o.g. Runderlasses nebst Begründung). Zur Frage der Modelkonformität ist ein Revisionsverfahren beim Bundesfinanzhof (BFH) unter dem Aktenzeichen II R 13/16 anhängig.

Ab dem Bewertungsstichtag stehen vom Gutachterausschuss für Grundstückswerte in Berlin (GAA) modellkonform nach dem BewG aus Berliner Grundstücksmarktdaten ermittelte Liegenschaftszinssätze (LZS) im darin angegebenen Rahmen für die Bedarfsbewertung für Berliner Grundstücke im Ertragswertverfahren zur Verfügung. Sie sind im Amtsblatt von Berlin (ABl) 2019 Nr. 15 ab Seite 2246 veröffentlicht und auf der Internetseite des Gutachterausschusses (Berlin.de / Gutachterausschuss) unter „Marktinformationen / Daten zur Wertermittlung / Steuerliche Bewertung“ abrufbar.

Dazu Hinweis auf den Runderlass BewGrdV2009-Nr. 6 vom

(Aktualisierung: Stand ).

Die Liegenschaftszinssätze (LZS) gelten für Mietwohngrundstücke (§ 181 Abs. 1 Nr. 2 und Abs. 3 BewG) und gemischt genutzte Grundstücke (§ 181 Abs. 1 Nr. 5 und Abs. 7 BewG) mit einem gewerblichen Mietanteil bis zu 70 % und mit mindestens vier Mieteinheiten.

SenFin Berlin v. - III D - S 3015 – 3/2019 - 1

Fundstelle(n):
QAAAH-30396