Entlastung von deutscher Abzugsteuer nach den Doppelbesteuerungsabkommen (DBA)
Das Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) entlastet in besonderen Verfahren ausländische Steuerpflichtige von bestimmten Abzugsteuern bzw. stellt die inländischen Vertragspartner von der Abzugspflicht frei. Grundlage hierfür sind das Einkommensteuergesetz (EStG) und die einschlägigen Doppelbesteuerungsabkommen (DBA).
1. Verfahren zur Entlastung von der Abzugsteuer
Sieht ein DBA vor, dass die abzugspflichtigen Einkünfte nicht oder nur nach einem niedrigeren Steuersatz besteuert werden können, kann nach § 50d EStG die volle oder teilweise Entlastung von der Abzugsteuer beantragt werden.
Das Erstattungsverfahren für bereits geleistete Zahlungen ist in § 50d Abs. 1 EStG, das Freistellungsverfahren für zukünftige Zahlungen ist in § 50d Abs. 2 EStG geregelt.
Beide Verfahren stehen unter einem in § 50d Abs. 3 EStG festgelegten Missbrauchsvorbehalt. Ist der Tatbestand dieser Regelung erfüllt, scheidet ein Anspruch auf Steuerentlastung aus, vgl. ofix: EStG/50d/2.
1.1 Kapitalertragsteuerentlastung
Dividenden und bestimmte andere Kapitalerträge, die von Gesellschaften mit Sitz in Deutschland an im Ausland ansässige Personen gezahlt werden, unterliegen bei beschränkter Steuerpflicht in Deutschland grundsätzlich einem Steuerabzug.
Ausländische Empfänger (Gläubiger) von Dividenden und bestimmten anderen Kapitalerträgen können auf Antrag nach Maßgabe der jeweiligen DBA ganz oder teilweise von der Kapitalertragsteuer entlastet werden.
Für unbeschränkt Steuerpflichtige steht das Entlastungsverfahren nach § 50d EStG nicht zur Verfügung, vgl. ofix: EStG/50d/1.
1.2 Entlastung von Abzugsteuern nach § 50a EStG
Zur Entlastung von deutscher Abzugsteuer gemäß § 50a EStG auf Grund von DBA siehe BStBl 2002 I S. 521.
Weitere Hinweise des BZSt ergeben sich aus folgenden Anlagen:
Vergütungen an ausländische Künstler und Sportler (Anlage 1),
Lizenzgebühren und ähnlichen Vergütungen (Anlage 2).
Das Kontrollmeldeverfahren - § 50d Abs. 5 EStG - ist ein vereinfachtes Verfahren zur Ermäßigung oder Freistellung von der Besteuerung nach § 50a Abs. 1 Nr. 3 EStG, das den inländischen Vergütungsschuldner in bestimmten Fällen dazu ermächtigt, den Steuerabzug im Rahmen der jeweiligen DBA zu unterlassen, vgl. dazu ofix: EStG/50a/5.
2. Sonstiges
Zuständig für das Erstattungs-, Freistellungs- und Kontrollmeldeverfahren ist das BZSt. Es wird insoweit auch auf die auf den Internetseiten des BZSt enthaltenen Informationen und Merkblätter verwiesen, vgl. www.bzst.de (Steuern International > Abzugsteuerentlastung).
OFD Frankfurt/M. v. - S 1301 A-9-St 58
Fundstelle(n):
RAAAH-30387