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Gewinnrealisierung bei Erträgen aus Beteiligung an einer Kapitalgesellschaft
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I. Rechtliche Ausgangslage
1. Materielles Recht
Der Anspruch des Anteilseigners auf Ausschüttung des seiner Beteiligung entsprechenden Teils des Gewinns der KapGes ist ein besonderer Vermögensgegenstand und damit (stl.) ein besonderes WG, das neben der Beteiligung als solcher in der Bilanz auszuweisen ist, sofern er am Bilanzstichtag bereits entstanden ist. Als Vermögensgegenstand/WG darf der Beteiligungsertrag nur aktiviert werden, wenn und soweit er am Bilanzstichtag realisiert ist (vgl. § 252 Abs. 1 Nr. 4 Halbsatz 2 HGB: Gewinne sind nur zu berücksichtigen, wenn sie am Abschlußstichtag realisiert sind). Bei Beteiligung an einer KapGes entsteht der Gewinnanspruch grds. mit einem entsprechenden Gewinnverwendungsbeschluß der KapGes (Förschle in Beck Bil-Komm., § 275 HGB Anm. 177). Hiernach darf grds. ein beteiligtes Unternehmen, dessen Wj mit dem der Beteiligungsgesellschaft übereinstimmt, seinen Gewinnanspruch nicht bereits in der Bilanz des Wj realisieren, in dem das Beteiligungsunternehmen seinen Gewinn erzielt hat (phasengleiche Vereinnahmung).
Nach der Rspr. des BGH (