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Wechsel der Gewinnermittlungsart
Übergang von der Einnahmenüberschußrechnung zum Betriebsvermögensvergleich
I. Notwendigkeit des Übergangs zum Betriebsvermögensvergleich
Stpfl. (§ 33 AO) mit Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft, Gewerbebetrieb oder selbständiger Arbeit haben diese als Gewinn zu ermitteln (§ 2 Abs. 2 Nr. 1 EStG), wobei drei Gewinnermittlungsmethoden gesetzlich zugelassen sind:
die Durchschnittsbesteuerung (§ 13a EStG) bei bestimmten Land- und Forstwirten;
die Einnahmenüberschußrechnung (EÜR) (§ 4 Abs. 3 EStG).
Land- und Forstwirte, die weder zur Buchführung verpflichtet sind noch die Voraussetzungen des § 13a EStG erfüllen, Gewerbetreibende, die nicht aufgrund gesetzlicher Vorschriften zur Buchführung verpflichtet sind, und Angehörige der freien Berufe können den Gewinn durch BV-Vergleich bzw. EÜR ermitteln. Wird ein ordnungsgemäßer Jahresabschluß (§§ 242 Abs. 3, 243 HGB) erstellt, ist dieser allerdings zwingend der Besteuerung zugrunde zu legen (R 29 Abs. 1 EStR, § 158 AO).
Wurde die EÜR gewählt, bei der weder Bilanzen noch Gewinn- und Verlustrechnungen zu erstellen sind und die im Grunde genommen als eine Istrechnung nach dem Zu- und Abflußprinzip (§ 11 EStG) anzusehen ist, kann in einem späteren Kj bzw. Wj (§ 4a EStG) fre...