Abgrenzung von Eigengeschäft und Vermittlung beim Verkauf von Telefonkarten
Leitsatz
1. Auch wenn der Unternehmer in seinen Allgemeinen Geschäftsbedingungen angibt, er führe lediglich Vermittlungsleistungen
beim Verkauf von Telefonkarten durch, hat er mit der Abgabe von Telefonkarten an ausnahmslos im Inland ansässige Abnehmer
(Internetshops, Telecafés, Zeitungskioske) sonstige Leistungen i. S. v. § 3 Abs. 9 UStG in Form von Telekommunikationsleistungen
an seine Abnehmer als Leistungsempfänger erbracht, deren Bruttoentgelt i. S. v. § 10 Abs. 1 Satz 2, 1. Halbsatz UStG in den
gesamten erhaltenen Zahlungen besteht und die im Inland (§ 3a Abs. 2 UStG) steuerbar und zum Regelsteuersatz nach § 12 Abs.
1 UStG steuerpflichtig sind, wenn das Gericht nicht feststellen kann, in wessen Namen der Unternehmer die jeweilige Karte
an den betreffenden Abnehmer „verkauft” hat und dass der Unternehmer zur Vertretung des Betreffenden befugt war. Der Vertretene
muss zwar dem Kunden nicht unbedingt bekannt sein muss, er muss aber jedenfalls für das Finanzamt und das Finanzgericht bestimmbar
sein (Anschluss an , das zur Aufhebung des im ersten Rechtszug zwischen den Beteiligten
ergangenen Urteils des FG Berlin-Brandenburg, Urteil v. , 5 K 5381/13 und zur Zurückverweisung geführt hat).
2. Es ist für jede Gruppe gleichartiger Umsätze des Unternehmers, also im Grundsatz einzeln für jeden Kartentyp (soweit sich
nicht anhand gleicher Beteiligter und gleicher Vertragsbedingungen mehrere Kartentypen zusammenfassen lassen) jeweils zu prüfen,
ob sich die Voraussetzungen eines Fremdgeschäfts auf Grundlage der konkret feststellbaren Vertragsgrundlagen zur Überzeugung
des Gerichts bejahen lassen. Die Feststellungslast liegt insoweit beim Unternehmer und insoweit genügt es nicht, wenn das
Gericht lediglich das Fehlen der Vertretungsmacht für einen anderen Leistenden nicht feststellen kann (Ausführungen zum Nachweis
der Vertretungsmacht).
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): ZAAAH-30302
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Nutzungsdauer: 30 Tage
Online-Dokument
FG Berlin-Brandenburg, Urteil v. 19.06.2019 - 7 K 5277/16
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