Ermäßigter Steuersatz nach § 34 Abs. 2 Nr. 4 EStG für Leistungen der externen betrieblichen Altersversorgung bei vorzeitiger
Kündigung auf Veranlassung des Arbeitnehmers und Annahme der Kündigung trotz Nichtvorliegens der Voraussetzungen für eine
Kündigung
Leitsatz
1. § 34 Abs. 2 Nr. 4 EStG ist grundsätzlich auf alle Arten von Einkünften anwendbar und damit auch auf Leistungen aus Direktversicherungen
als sonstige Einkünfte (vgl. ). Das gilt auch für die nach § 22 Nr. 5 Satz 1 EStG steuerbaren
Leistungen einer externen betrieblichen Altersversorgung, wenn die vom Arbeitgeber für den begünstigten Arbeitnehmer geleisteten
Beiträge nach § 3 Nr. 63 EStG als steuerfrei behandelt worden sind, der Arbeitgeber auf Veranlassung des Arbeitnehmers die
Versicherung gekündigt hat, die Versicherung die Kündigung freiwillig angenommen hat, obwohl die in den Vertragsbedingungen
genannten Voraussetzungen für eine Kündigung nicht erfüllt waren und wenn die Beitragszahlungen in mehr als zwei Veranlagungszeiträumen
erfolgt sind sowie einen Zeitraum von mehr als zwölf Monaten umfasst haben.
2. Vergütungen für mehrjährige Tätigkeiten sind nur dann außerordentlich, wenn die Zusammenballung der Einkünfte nicht dem
vertragsgemäßen oder typischen Ablauf der jeweiligen Einkünfteerzielung entspricht.
Fundstelle(n): DStRE 2019 S. 1374 Nr. 22 EFG 2019 S. 1572 Nr. 19 EStB 2020 S. 33 Nr. 1 ErbStB 2019 S. 321 Nr. 11 IAAAH-30296
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FG Berlin-Brandenburg, Urteil v. 12.06.2019 - 3 K 3058/19
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