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Finanzgericht Hamburg Beschluss v. - 2 V 121/19 EFG 2019 S. 1692 Nr. 20

Gesetze: InsO § 14 Abs. 1 S. 2; FGO § 114 Abs. 1 S. 2 ; FGO § 102

FGO, AO, InsO: Aufrechterhalten eines Insolvenzantrages bei vollständigem Erfüllung der Steuerforderung

Leitsatz

1. Soll trotz Erfüllung der Steuerforderung ein Insolvenzantrag nach der Ausnahmevorschrift des § 14 Abs. 1 S. 2 InsO aufrecht erhalten werden, muss das Fortbestehen des Eröffnungsgrundes glaubhaft gemacht werden.

2. Die Fortführung des Antrages kann unverhältnismäßig und damit ermessensfehlerhaft sein, wenn der Steuerschuldner eine Generalbereinigung seiner wirtschaftlichen Situation eingeleitet hat und der Finanzbehörde zur Sicherung künftiger Ansprüche die Eintragung einer Sicherungsgrundschuld anbietet.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:

Fundstelle(n):
EFG 2019 S. 1692 Nr. 20
PStR 2019 S. 280 Nr. 12
WM 2019 S. 2124 Nr. 45
ZIP 2019 S. 1976 Nr. 41
FAAAH-30284

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Finanzgericht Hamburg, Beschluss v. 02.07.2019 - 2 V 121/19

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