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Rechtsentwicklung zur Ordnungsmäßigkeit der Buchführung in 1993 und 1994
I. Zur Buchführungspflicht
1. Änderung der Grenzen der Buchführungspflicht
§ 141 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 und 5 AO i. d. F. des Art. 26 Nr. 8 StMBG.
Durch Änderung des § 141 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 und 5 AO wurden die Grenzen der Buchführungspflicht bei Gewerbetreibenden sowie Land- und Forstwirten bei Gewinnen von jeweils mehr als 36 000 DM auf mehr als 48 000 DM im Wj bzw. Kj angehoben. Die neuen Grenzen finden nach Art. 97 § 19 Abs. 7 EGAO auf Gewinne der Wj Anwendung, die nach dem beginnen.
2. Keine Mitteilung über Buchführungspflicht in Übergangsfällen
(BStBl I S. 768) betr. § 141 AO.
Hat ein gewerbliches Unternehmen oder ein Land- und Forstwirt in einem von ihm unterhaltenen Betrieb in einem Wj bzw. Kj einen Gewinn von mehr als 36 000 DM erzielt, so kann für die vor dem beginnenden Wj im Hinblick auf die Neufassung des § 141 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 und 5 AO (vorstehend zu 1) von einer an sich nach § 141 Abs. 2 AO gebotenen Mitteilung über den Beginn der Buchführungspflicht abgesehen werden, sofern keine Anzeichen dafür bestehen, daß auch die für die nach dem beginnenden Wj (bei Land- und Forstwirten: Kj) nunmehr maßgebende Gewinngrenze von 48 000 DM überschritten wird.