BGH Beschluss v. - 5 StR 231/19

Duldung einer Falschaussage als Strafschärfungsgrund

Gesetze: Art 6 Abs 1 MRK, Art 20 Abs 3 GG, § 46 Abs 2 StGB

Instanzenzug: Az: 439 Js 36074/18 - 6 KLs

Gründe

1Das Landgericht hat den Angeklagten wegen schweren räuberischen Diebstahls schuldig gesprochen, hierfür eine Freiheitsstrafe von drei Jahren und vier Monaten festgesetzt, aus dieser Einsatzstrafe und zwei einbezogenen Strafen eine Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten gebildet sowie eine Einziehungsentscheidung getroffen. Die auf die Sachrüge gestützte Revision des Angeklagten erzielt den aus der Beschlussformel ersichtlichen Erfolg und ist im Übrigen aus den in der Antragsschrift des Generalbundesanwalts dargelegten Erwägungen unbegründet (§ 349 Abs. 2 StPO).

2Die Einsatzstrafe hat keinen Bestand. Denn bei ihrer Bemessung hat das Landgericht zu Lasten des Angeklagten gewertet, dieser sei in der Hauptverhandlung nicht eingeschritten, „als der ihm persönlich verbundene Zeuge M.   sich allein belastete, die Anwesenheit des Angeklagten in der Wohnung bestritt und sich so der Gefahr der strafrechtlichen Verfolgung wegen eines Aussagedelikts aussetzte“. Es hat nicht festgestellt, dass der Angeklagte den Zeugen zu den Angaben verleitet oder ihn in Kenntnis seiner Bereitschaft hierzu als Zeugen benannt hat. Daher besorgt der Senat, dass das Landgericht das bloße Dulden einer falschen Zeugenaussage zum Nachteil des Angeklagten gewichtet hat. Ein solches Prozessverhalten straferhöhend heranzuziehen, wäre nur dann zulässig, wenn es Ausdruck von Rechtsfeindlichkeit und Uneinsichtigkeit wäre (vgl. , BGHR StGB § 46 Abs. 2 Nachtatverhalten 20; siehe auch Urteil vom - 5 StR 344/12, NJW 2013, 1460, 1462; Beschlüsse vom - 1 StR 431/92, BGHR StGB § 46 Abs. 2 Verteidigungsverhalten 12; vom - 1 StR 820/93, StV 1995, 297). Auch dies ist nicht festgestellt.

3Der Senat kann nicht völlig ausschließen, dass sich der Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ausgewirkt hat (§ 337 StPO). Er hebt daher den Strafausspruch insgesamt auf. Da es sich lediglich um einen Wertungsfehler handelt, können die getroffenen Feststellungen bestehen bleiben. Der Senat weist darauf hin, dass hiervon die Einziehungsentscheidung nicht erfasst ist und bei der neuerlichen Gesamtstrafenbildung vom zum Zeitpunkt des angegriffenen Urteils bestehenden Vollstreckungsstand auszugehen sein wird.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:

ECLI Nummer:
ECLI:DE:BGH:2019:210519B5STR231.19.0

Fundstelle(n):
XAAAH-30184