Entscheidung im vereinfachten Berufungsverfahren; Verzicht auf mündliche Verhandlung in erster Instanz
Gesetze: Art 6 Abs 1 S 1 MRK, § 130a VwGO
Instanzenzug: Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen Az: 14 A 2838/18.A Beschlussvorgehend Az: 25 K 1287/17.A
Gründe
1A. Der Antrag der Kläger auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung aus den nachstehenden Gründen keine Aussicht auf Erfolg hat (§ 166 VwGO i.V.m. § 114 ZPO).
2B. Die auf die Zulassungsgründe der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache, Divergenz und das Vorliegen von Verfahrensmängeln gestützte Beschwerde hat keinen Erfolg.
3I. Die Revision ist weder wegen grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache (§ 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) noch wegen eines Verfahrensmangels (§ 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) zuzulassen.
4Soweit die Beschwerde für grundsätzlich klärungsbedürftig hält,
"ob das Berufungsgericht über die Berufung durch Beschluss gemäß § 130a VwGO entscheiden darf, wenn ein Kläger auf die mündliche Verhandlung in der 1. Instanz verzichtet hat, nachdem das Verwaltungsgericht im Rahmen einer Anfrage zum Verzicht auf mündliche Verhandlung in Aussicht gestellt hatte, vorbehaltlich gegenteiliger Mitteilung, im Sinne des Klägers zu entscheiden,"
zielt die Beschwerde sinngemäß nicht auf die Klärung grundsätzlicher Rechtsfragen, sondern macht Verfahrensfehler im Sinne des § 132 Abs. 2 Nr. 3 VwGO geltend. Die aufgeworfene Grundsatzfrage wäre überdies durch Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts dahin geklärt, dass § 130a VwGO einer Entscheidung durch Beschluss nach einer erstinstanzlichen Entscheidung ohne mündliche Verhandlung im Einverständnis der Beteiligten nicht entgegensteht, dies aber bei der nach § 130a VwGO zu treffenden Ermessensentscheidung zu berücksichtigen ist (s. - m.w.N. - 1 B 24.19 - juris); weitergehender fallübergreifender Klärungsbedarf besteht nicht.
5Soweit die Beschwerde einen Verfahrensmangel und zugleich eine Gehörsverletzung darin sieht, dass das Berufungsgericht ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung im Beschlussverfahren gemäß § 130a VwGO entschieden habe, liegt dieser nicht vor.
61) Nach § 130a Satz 1 VwGO kann das Oberverwaltungsgericht über die Berufung durch Beschluss entscheiden, wenn es sie einstimmig für begründet oder einstimmig für unbegründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält. Die Beteiligten sind vorher zu hören (§ 130a Satz 2 i.V.m. § 125 Abs. 2 Satz 3 VwGO). Ist das sich auf die Begründetheit oder Unbegründetheit der Berufung beziehende Einstimmigkeitserfordernis (vgl. 3 B 1.98 - Buchholz 310 § 130a VwGO Nr. 19 S. 11 f.) erfüllt, steht die Entscheidung, ob ohne mündliche Verhandlung durch Beschluss befunden wird, im Ermessen des Gerichts. Die Grenzen des dem Berufungsgericht eingeräumten Ermessens sind weit gezogen. Das Revisionsgericht kann die Entscheidung für die Durchführung des vereinfachten Berufungsverfahrens nur darauf überprüfen, ob das Oberverwaltungsgericht von seinem Ermessen fehlerfrei Gebrauch gemacht hat (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom - 4 B 112.98 - Buchholz 310 § 130a VwGO Nr. 35 S. 5 m.w.N. und vom - 4 B 68.03 - NVwZ 2004, 108 <109>). Ein Absehen von einer mündlichen Verhandlung ist seitens des Revisionsgerichts nur zu beanstanden, wenn es auf sachfremden Erwägungen oder einer groben Fehleinschätzung des Berufungsgerichts beruht (vgl. 4 B 4.99 - Buchholz 310 § 130a VwGO Nr. 33 S. 2 m.w.N.) oder wenn im konkreten Fall Art. 6 der Europäischen Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) beziehungsweise Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (GRC) die Durchführung einer mündlichen Verhandlung gebietet.
7Auch wenn § 130a VwGO keine ausdrücklichen Einschränkungen enthält, hat das Berufungsgericht bei der Ermessensausübung zu berücksichtigen, dass sich die Entscheidung aufgrund mündlicher Verhandlung im System des verwaltungsgerichtlichen Rechtsschutzes nach der Ausgestaltung des Prozessrechts als gesetzlicher Regelfall und Kernstück auch des Berufungsverfahrens erweist (§ 125 Abs. 1 i.V.m. § 101 Abs. 1 VwGO). Bei der Ermessensentscheidung gemäß § 130a Satz 1 VwGO dürfen die Funktionen der mündlichen Verhandlung und ihre daraus erwachsende Bedeutung für den Rechtsschutz nicht aus dem Blick geraten. Das Gebot, im Rahmen einer mündlichen Verhandlung die Rechtssache auch im Interesse der Ergebnisrichtigkeit mit den Beteiligten zu erörtern, wird umso stärker, je schwieriger die vom Gericht zu treffende Entscheidung ist. Mit dem Grad der Schwierigkeit der Rechtssache wächst daher zugleich auch das Gewicht der Gründe, die gegen die Anwendung des § 130a VwGO und für die Durchführung einer mündlichen Verhandlung sprechen (vgl. 9 C 39.99 - BVerwGE 111, 69 <74>, vom - 6 C 28.03 - BVerwGE 121, 211 <214> und Beschluss vom - 2 B 63.11 - juris Rn. 6). Die Grenzen von § 130a Satz 1 VwGO sind erreicht, wenn im vereinfachten Berufungsverfahren ohne mündliche Verhandlung entschieden wird, obwohl die Sache in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht außergewöhnliche Schwierigkeiten aufweist ( 6 C 28.03 - BVerwGE 121, 211 <213>); abzustellen ist insoweit auf die Gesamtumstände des Einzelfalles ( 10 C 13.09 - BVerwGE 138, 289 Rn. 24 und Beschluss vom - 1 B 24.19 - juris Rn. 22).
82) Daran gemessen war die Durchführung des vereinfachten Berufungsverfahrens nach § 130a VwGO hier nicht ermessensfehlerhaft.
9a) Das Berufungsgericht hat die Beteiligten zu seiner Absicht, durch Beschluss nach § 130a VwGO zu entscheiden, mit Verfügung vom vorab gehört und dabei auf seine Rechtsprechung zu der Rückkehrgefährdung syrischer Staatsangehöriger hingewiesen. Die Kläger haben daraufhin zwar Bedenken hinsichtlich der beabsichtigten Verfahrensweise erhoben und geltend gemacht, dass im Hinblick auf die als offen zu bezeichnenden Fragen eine mündliche Verhandlung angezeigt sei. Sie haben aber weder konkret neu zur Sache vorgetragen noch einen konkreten Beweiseintrag zu einer bestimmten Beweistatsache gestellt (vgl. 5 B 157.07 - juris), so dass für das Berufungsgericht kein Anlass bestand, von einer Entscheidung nach § 130a VwGO abzusehen oder die Ermessensentscheidung über das Absehen zu ergänzen. Dies entspricht auch der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR), wonach dann keine neue mündliche Verhandlung durchgeführt werden muss, wenn die Rechtssache keine Tatsachen- oder Rechtsfragen aufwirft, die sich nicht unter Heranziehung der Akten und der schriftlichen Erklärungen der Parteien angemessen lösen lassen ( [ECLI:EU:C:2017:591], Moussa Sacko - Rn. 47 m.w.N.). Für die Berufungsinstanz gelten jedenfalls keine strengeren Maßstäbe (vgl. dazu EGMR, Urteil vom - Nr. 22/1990/213/275, Helmers - NJW 1992, 1813).
10b) Ebenso wenig gebot Art. 6 Abs. 1 Satz 1 EMRK vorliegend die Durchführung einer mündlichen Verhandlung. Die Norm findet auf den vorliegenden Rechtsstreit keine direkte Anwendung. Dem Wortlaut nach gilt Art. 6 Abs. 1 EMRK nur für Streitigkeiten über zivilrechtliche Ansprüche und Verpflichtungen und für strafrechtliche Anklagen. Auch wenn der Anwendungsbereich nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte über das nationale Wortverständnis hinausgeht, werden jedenfalls Verfahren aus dem Kernbereich des öffentlichen Rechts, wozu auch das Asylrecht zählt, weiterhin nicht davon erfasst ( 9 C 39.99 - BVerwGE 111, 69 <74>, vom - 1 C 15.01 - BVerwGE 116, 123 <125> und vom - 1 C 32.14 - BVerwGE 153, 162 <168 f.>; Beschluss vom - 9 B 1084.98 - Buchholz 310 § 130a VwGO Nr. 40; jeweils m.w.N.). Davon unberührt bleibt, dass die vom EGMR zu Art. 6 Abs. 1 EMRK entwickelten Anforderungen bei konventionskonformer Anwendung im Rahmen der Ermessensausübung nach § 130a VwGO vom Berufungsgericht zu berücksichtigen sind.
11c) Das nach nationalem Recht in konventionskonformer Auslegung eröffnete Ermessen, ohne mündliche Verhandlung durch Beschluss zu entscheiden, war hier auch nicht mit Blick auf Unionsrecht eingeschränkt oder ausgeschlossen. Weder Art. 46 der Richtlinie 2013/32/EU, der das Recht auf einen wirksamen Rechtsbehelf vor einem Gericht gegen die einen Antrag auf internationalen Schutz ablehnende Entscheidung vorsieht, noch eine andere Bestimmung der Richtlinie sieht die Durchführung einer mündlichen Verhandlung vor dem mit dem Rechtsbehelf befassten Gericht vor ( - Rn. 28). Es besteht eine Pflicht der Mitgliedstaaten, die erforderlichen Rechtsbehelfe zu schaffen, damit in den vom Unionsrecht erfassten Bereichen ein wirksamer Rechtsschutz gewährleistet ist. Diese Pflicht entspricht dem in Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (GRC) verankerten Grundsatz, wonach jede Person, deren durch das Recht der Union garantierte Rechte oder Freiheiten verletzt worden sind, das Recht hat, bei einem Gericht einen wirksamen Rechtsbehelf einzulegen, so dass der Begriff des "wirksamen Rechtsbehelfs" im Sinne des Art. 46 der Richtlinie 2013/32/EU im Einklang mit Art. 47 GRC zu bestimmen ist ( - Rn. 30 f. m.w.N.). Art. 47 GRC ist wiederum im Lichte der Rechtsprechung des EGMR zu Art. 6 Abs. 1 EMRK auszulegen, da Art. 47 Abs. 1 und 2 GRC den Art. 6 Abs. 1 und Art. 13 EMRK entsprechen (Art. 52 Abs. 3 GRC). Insoweit hat der EuGH unter Bezugnahme auf den EGMR bereits festgestellt, dass sich aus Art. 6 Abs. 1 EMRK keine absolute Verpflichtung zur Durchführung einer mündlichen Verhandlung ergibt und eine solche Verpflichtung auch nicht aus Art. 47 Abs. 2 oder einer anderen Bestimmung der GRC folgt ( - Rn. 40 m.w.N.). Jedenfalls dann, wenn das Gericht der Auffassung ist, dass es seiner Verpflichtung zur umfassenden ex-nunc-Prüfung des Rechtsbehelfs nach Art. 46 Abs. 3 der Richtlinie 2013/32/EU allein auf der Grundlage des Akteninhalts einschließlich der Niederschrift oder des Wortprotokolls der persönlichen Anhörung des Antragstellers nachkommen kann, kann es die Entscheidung treffen, den Antragsteller im Rahmen des Rechtsbehelfs nicht anzuhören und von einer mündlichen Verhandlung abzusehen ( - Rn. 44).
12Unter Zugrundelegung dieser Maßstäbe hat die Beschwerde keine Gründe aufgezeigt, wonach das Berufungsgericht unter unionsrechtlichen Gesichtspunkten verpflichtet gewesen wäre, eine mündliche Verhandlung durchzuführen.
13d) Das Ermessen des Berufungsgerichts, im vereinfachten Berufungsverfahren nach § 130a VwGO zu entscheiden, war auch nicht dadurch eingeschränkt, dass bereits die Entscheidung des Verwaltungsgerichts ohne mündliche Verhandlung ergangen ist. Denn wenn die Beteiligten - wie hier - in der ersten Instanz Gelegenheit zu einer mündlichen Verhandlung hatten und sie - aus welchen Gründen auch immer - freiwillig und ausdrücklich auf eine mündliche Verhandlung verzichtet haben (§ 101 Abs. 2 VwGO), steht dem Berufungsgericht die Möglichkeit einer Entscheidung durch Beschluss nach § 130a VwGO grundsätzlich offen ( 2 C 4.97 - Buchholz 310 § 161 VwGO Nr. 113; Beschlüsse vom - 1 B 50.18 - juris Rn. 24 und vom - 1 B 24.19 - juris Rn. 30).
14Zwar ist eine Entscheidung durch Beschluss ohne mündliche Verhandlung nach § 130a VwGO zu Lasten des Klägers unzulässig, wenn der Klage in erster Instanz durch Gerichtsbescheid stattgegeben wurde. Denn für den Kläger ist es in dieser Situation mangels einer Beschwer nicht statthaft, einen Antrag auf mündliche Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht nach § 84 Abs. 2 Nr. 2 VwGO zu stellen ( 1 C 15.01 - BVerwGE 116, 123 <125 f.>). Entgegen der Auffassung der Beschwerde ist diese Fallkonstellation aber mit der vorliegenden Konstellation, in der die Kläger Gelegenheit zur Durchführung einer mündlichen Verhandlung in der ersten Instanz hatten (vgl. 2 C 4.97 - Buchholz 310 § 161 VwGO Nr. 113), nicht vergleichbar; die vom Kläger genannte Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist daher nicht auf den vorliegenden Fall übertragbar.
15II. Eine Abweichung von der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Zulassungsgrund des § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) ist nicht dargetan.
16Eine Divergenz ist nur dann im Sinne des § 133 Abs. 3 Satz 3 VwGO hinreichend bezeichnet, wenn die Beschwerde einen inhaltlich bestimmten, die angefochtene Entscheidung tragenden abstrakten Rechtssatz benennt, mit dem die Vorinstanz einem in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts oder eines anderen in der Vorschrift genannten Gerichts aufgestellten ebensolchen entscheidungstragenden Rechtssatz in Anwendung derselben Rechtsvorschrift widersprochen hat. Die nach Auffassung des Beschwerdeführers divergierenden Rechtssätze müssen einander präzise gegenübergestellt werden. Allein das Aufzeigen einer fehlerhaften oder unterbliebenen Anwendung von Rechtssätzen eines der in § 132 Abs. 2 Nr. 2 VwGO genannten Gerichte genügt den Zulässigkeitsanforderungen einer Divergenzrüge nicht ( 1 B 2.19 - juris Rn. 15).
17Diesen Anforderungen wird die erhobene Divergenzrüge nicht gerecht. Es fehlt bereits an der Bezeichnung und Gegenüberstellung der vermeintlich sich widersprechenden Rechtssätze. Entgegen der Auffassung der Beschwerde hat das Berufungsgericht weder in der von der Beschwerde herangezogenen Urteilspassage (UA S. 12) noch sonst den in der Beschwerdeschrift (S. 2) behaupteten, vermeintlich der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ( 9 C 72.90 - BVerwGE 87, 141) entgegenstehenden Rechtssatz, dass lediglich über den mit der Ausreise abgeschlossenen Sachverhalt zu entscheiden ist und damit nicht über eine gegebenenfalls bestehende Gefährdung aufgrund zu erwartenden Verhaltens im Falle hypothetischer Rückkehr, ausdrücklich oder sinngemäß aufgestellt. Das Berufungsurteil geht vielmehr von einer Verfolgungsprognose unter Geltung des Maßstabes der beachtlichen Wahrscheinlichkeit aus (UA S. 6); dabei hat es - im rechtlichen Ansatz zutreffend - für die Zeit bis zur Ausreise deutlich gemacht, von welchem tatsächlichen Geschehen auszugehen sei. Aus den weiteren Ausführungen des Urteils erschließt sich zudem, dass es dabei neben dem Fall der Wehrdienstentziehung auch den Fall der Wehrdienstverweigerung im Blick hatte.
18Unabhängig davon beruht das Berufungsurteil nicht auf der vermeintlichen Abweichung. Denn das Berufungsgericht (UA S. 12) hat - den Beschluss selbständig tragend - ausgeführt, dass es bei Annahme einer Verfolgungshandlung nach § 3a Abs. 2 Nr. 5 AsylG jedenfalls an der nach § 3a Abs. 3 AsylG erforderlichen Verknüpfung der Verfolgungshandlung mit einem Verfolgungsgrund nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 AsylG fehlt und verweist hierauf auch für den Fall fehlender Verweigerungsmöglichkeit.
19III. Der Senat sieht von einer weiteren Begründung ab (§ 133 Abs. 5 Satz 2 Halbs. 2 VwGO).
20IV. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 und § 159 Satz 1 VwGO i.V.m. § 100 Abs. 1 ZPO. Gerichtskosten werden gemäß § 83b AsylG nicht erhoben. Der Gegenstandswert ergibt sich aus § 30 RVG; Gründe für eine Abweichung gemäß § 30 Abs. 2 RVG liegen nicht vor.
ECLI Nummer:
ECLI:DE:BVerwG:2019:100719B1B57.19.0
Fundstelle(n):
QAAAH-30117