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Lexikon - Stand: 01.03.2025

Europäischer Wirtschaftsraum (EWR)

Thorsten Wagemann

I. Grundlegendes

Der Europäische Wirtschaftsraum (EWR) wurde am durch das „Abkommen über den Europäischen Wirtschaftsraum“ (in Kraft ab ) zwischen der Europäischen Gemeinschaft (damals: EG, jetzt: Europäische Union – EU) und der Europäischen Gemeinschaft für Kohle einerseits und den damaligen sieben Staaten der Europäischen Freihandelsassoziation (EFTA) geschlossen. Österreich, Finnland und Schweden traten 1995 der EU bei, danach verbleiben aktuell als EFTA-Staaten lediglich Island, Norwegen und Liechtenstein im EWR. Alle seit Gründung des EWR neu aufgenommen EU-Staaten wurden auch Mitglied im EWR. EU-Mitglieder sind verpflichtet, einen Antrag auf Aufnahme im EWR zu stellen, EFTA-Mitgliedern steht die Antragstellung frei (Art. 128 Abs. 1 des EWR-Abkommens). Derzeit umfasst der EWR 31 Mitgliedstaaten und gilt mit 500 Mio. Verbrauchern als der größte Binnenmarkt der Welt.

Da der EWR aufgrund der weitreichenden Adaption des EU-Rechts über den üblichen Anwendungsbereich eines Freihandelsabkommen hinausgeht, spricht man auch von einem vertieften Freihandelsabkommen.

II. Gegenstand des Europäischen Wirtschaftsraums

Mit dem EWR wurde zwischen der EU und den EFTA-Staaten eine vertief...

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