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SE | Zusammensetzung des Aufsichtsrats im Statusverfahren
Wenn vor der Eintragung einer durch formwechselnde Umwandlung gegründeten, dualistisch aufgebauten Europäischen Gesellschaft (SE) in das Handelsregister ein Statusverfahren eingeleitet worden ist, richtet sich die in diesem Verfahren festzulegende Zusammensetzung des Aufsichtsorgans der SE bei Anwendbarkeit der Auffangregelung über die Mitbestimmung kraft Gesetzes (§§ 34 ff. SE-BeteiligungsG – SEBG) danach, wie der Aufsichtsrat vor der Umwandlung nach den einschlägigen gesetzlichen Vorschriften richtigerweise zusammenzusetzen war. [i]Zur Sozialversicherungspflicht von Organmitgliedern einer SE Bosse, NWB 14/2019 S. 953
Die Beteiligten streiten über die Zusammensetzung des Aufsichtsrats einer ursprünglichen Aktiengesellschaft deutschen Rechts, die in eine Societas Europaea (SE) umgewandelt worden ist. Die Mitbestimmung der Arbeitnehmer in ...