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NWB Nr. 23 vom Seite 1943 Fach 17 Seite 1325

Die Abschreibung des Praxiswerts

von Stb Dipl.-Kfm. Ulrich Ahlers, und Stb Rb vBp Dipl.-Finanzwirt Erich Schürmann, beide Münster

Die Finanzverwaltung hält zwar den entgeltlich erworbenen Wert eines freiberuflichen Unternehmens (Praxiswert) grundsätzlich für abnutzbar, billigt aber in den Fällen, in denen der bisherige Praxisinhaber seinen entscheidenden Einfluß behält, nur eine Abschreibung auf Basis einer 15jährigen Nutzungsdauer analog § 7 Abs. 1 Satz 3 EStG zu (vgl. BStBl I S. 532). In den Fällen, in denen der bisherige Inhaber keinen maßgeblichen Einfluß hat, ist die Abschreibung nach der im Einzelfall zu schätzenden Nutzungsdauer zu bemessen. Dabei wird nach höchstrichterlicher Rechtsprechung ein Praxiswert einer Steuerberaterpraxis in 3-5 Jahren abgeschrieben, wenn der Praxiswertschaffer nicht weiter mitarbeitet (vgl. Herrmann/Heuer/Raupach, EStG/KStG, § 6 EStG Anm. 869).

Im folgenden sollen die bisherige Auffassung der Finanzverwaltung kritisch analysiert und Kriterien und Methoden für die Schätzung der Nutzungsdauer von Praxiswerten erarbeitet werden. Ferner wird nachgewiesen, daß die Auffassung der Rechtsprechung, der erworbene Praxiswert nutze sich bei weiterem Einfluß des Praxiswertschaffers nicht ab, niemals richtig war (zur Kritik an der bisherigen ”unzutreffenden” BFH-Rspr. vgl. M. Söff...

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