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Bilanzierung kurzlebiger Wirtschaftsgüter
I. Sachverhalt
Eine KG setzte für ihre Bestände an Werkzeugen, Vorrichtungen und Lehren (keine geringwertigen WG) einen Festwert an. Bei der erstmaligen Bildung und der turnusmäßigen Überprüfung des Festwerts wurden die Bestände an Anlagegütern mit einer betriebsgewöhnlichen Nutzungsdauer von nicht mehr als 12 Monaten (kurzlebige WG) nicht berücksichtigt. Nach einer Bp vertrat das FA die Auffassung, auch die kurzlebigen WG seien zu berücksichtigen, soweit sie in der zweiten Hälfte des Wj angeschafft/hergestellt worden seien. Bei diesen komme bei Einzelbewertung im Wj der Anschaffung/Herstellung nur die Abschreibung der halben Anschaffungs-/Herstellungskosten in Betracht. Das FA nahm entsprechende Erhöhungen der Festwerte vor und erhöhte den Gewinn entsprechend. Das FG folgte dem nicht und machte die Gewinnerhöhung rückgängig. Der BFH schloß sich der Auffassung der KG und des FG an.
II. Entscheidung des BFH
1. Der BFH ging davon aus, daß zulässigerweise ein Festwert gebildet worden sei. Streitig sei nur die für dessen Höhe bedeutsame Frage, ob bei der Bemessung des Werts auch Anlagegüter zu berücksichtigen seien, die eine betriebsgewöhnliche Nutzungsdaue...