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Rückstellung für Altlastensanierung
I. Sachverhalt
Die Klägerin - eine KG - betrieb ein Galvanikunternehmen. Aus undichten Zu- und Ableitungen waren in der Vergangenheit gelegentlich Schadstoffe ausgetreten, die in das Mauerwerk des Betriebsgebäudes und von dort in das Erdreich einsickerten. Da die Klägerin zum eine der Anlagen stillegen mußte, befürchtete sie spätestens zu diesem Zeitpunkt den Erlaß polizei- und ordnungsrechtlicher Verfügungen zur Beseitigung der entstandenen Umweltschäden. Sie bildete deshalb in ihrer Bilanz zum wegen der zu erwartenden Bodensanierungskosten eine Rückstellung in Höhe von 335 000 DM.
Die Höhe der Rückstellung beruht auf einer eigenen Schätzung der Klägerin über Umfang und Konzentration der Giftstoffbelastung des Grundstücks sowie der voraussichtlichen Sanierungskosten. Ein Gutachten hatte die Klägerin aus betrieblichen Gründen zur Geheimhaltung der Umweltbelastung nicht eingeholt.
Einspruch und Klage blieben erfolglos.
Der BMF war dem Revisionsverfahren beigetreten. Er ist der Ansicht, daß es zur Konkretisierung der Verbindlichkeit zwar nicht stets eines Verwaltungsakts bedürfe; der Umweltschaden müsse jedoch der zuständigen Fachbehörde angezeigt werden. ...