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BFH 13.12.1989 I R 39/88

Steuerhinterziehung; | mittelbare Täterschaft bei mittelbarer Parteienfinanzierung (§ 370 AO)

Das kann wie folgt zusammengefaßt werden: (1) Das Wesen der mittelbaren Täterschaft besteht darin, daß der Täter die einzelnen Merkmale des Straftatbestandes nicht selbst verwirklicht, sondern sich dazu eines anderen, des sog. Tatmittlers bedient. Dieser ist selbst weder Täter noch Mittäter. Dementsprechend ist mittelbarer Täter, wer mit Tatherrschaft einen anderen veranlaßt, für ihn die zur Verwirklichung des Straftatbestandes notwendigen Handlungen als Teil eines von ihm verfolgten Gesamtplans vorzunehmen. Der mittelbare Täter ist strafrechtlich so zu behandeln, als habe er diese Tatteile eigenhändig verwirklicht. Deshalb sind alle Voraussetzungen der Straftat allein auf den mittelbaren Täter zu beziehen und in dessen Person zu prüfen. (2) Tatherrschaft...

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