1) Neben die Mittelvorsorgepflicht des Geschäftsführers einer GmbH tritt als davon losgelöste Pflicht die Pflicht zu Beachtung
des Grundsatzes der anteiligen Tilgung fälliger Forderungen.
2) Dem Anspruch auf Haftung des Geschäftsführers nach § 69 AO steht die Einrede der Verjährung nicht entgegen, wenn der Geschäftsführer
zwar die Mittelvorsorgepflicht in rechtsverjährter Zeit verletzt hat, gegen die Pflicht zur Beachtung des Grundsatzes der
anteiligen Tilgung, auf die das FA den Haftungsbescheid stützt, indes in noch nicht rechtsverjährter Zeit verstoßen hat.
Fundstelle(n): GmbH-StB 2020 S. 23 Nr. 1 MAAAH-29869
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