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Rückstellungen für Zinsen nach § 233a AO
Nach § 233a AO werden Steuernachforderungen und Steuererstattungen, die sich bei der Festsetzung der ESt, KSt, VSt, USt oder GewSt ergeben, verzinst. Im Rahmen einer Betriebsprüfung war die Frage zu entscheiden, ob der Steuerpflichtige für Zinsen nach § 233a AO nachträglich durch Bilanzberichtigung eine Rückstellung bilden oder erhöhen kann. Zunächst ist jedoch die Frage zu klären, ob überhaupt eine Rückstellung für Zinsen nach § 233a AO gebildet werden kann und für welches Wirtschaftsjahr.
Die Zinsen nach § 233a AO entstehen mit Ablauf der 15monatigen Wartefrist, d. h. 15 Monate nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Steuer entstanden ist. Der Zinslauf endet grds. mit der Fälligkeit der Nachzahlung bzw. der Erstattung, spätestens vier Jahre nach seinem Beginn. Der Zinsbescheid hat lediglich deklaratorische Bedeutung. Mit Festsetzung durch den Zinsbescheid entsteht gegenüber dem Steuerpflichtigen das Leistungsgebot, und der Zeitpunkt der Fälligkeit der Zinsen ist bestimmbar. Die Zinsen nach § 233a AO sind, soweit sie Betriebssteuern (z. B. USt oder auch die KSt, vgl. § 10 Nr. 2 KStG) betreffen, Betriebsausgaben und damit als Aufwand zu berücksichtigen.
Die Rückstellung dient der periodengerechten Ge...