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Teilwertabschreibungen beim Vorratsvermögen
I. Allgemeines; Rechtsgrundlagen
1. Steuerrecht
WG des Umlaufvermögens sind bei der Gewinnermittlung durch BV-Vergleich nach § 4 Abs. 1 oder § 5 EStG grds. mit ihren Anschaffungs- oder Herstellungskosten anzusetzen (§ 6 Abs. 1 Nr. 2 Satz 1 EStG). Statt der Anschaffungs- oder Herstellungskosten kann der niedrigere Teilwert angesetzt werden (§ 6 Abs. 1 Nr. 2 Satz 2 EStG). Teilwert eines WG ist der Betrag, den ein Erwerber des Betriebs im Rahmen des Gesamtkaufpreises für das einzelne WG ansetzen würde; dabei ist von der Fortführung des Betriebs durch den Betriebserwerber auszugehen. Bei Gewinnermittlung nach § 5 EStG besteht weitgehend nicht nur das Recht, sondern die Pflicht, den niedrigeren Teilwert anzusetzen (vgl. unter 3). Bei der Überschußrechnung nach § 4 Abs. 3 EStG kommen gewinnmindernde Teilwertabschreibungen auf Vorräte nicht in Betracht.
2. Handelsrecht
Bei der Gewinnermittlung nach den handelsrechtlichen GoB sind bei den WG des Vorratsvermögens Abschreibungen vorzunehmen, um diese mit dem niedrigeren Wert anzusetzen, der sich aus einem Börsen- oder Marktpreis am Abschlußstichtag ergibt. Ist ein Börsen- oder Marktpreis nicht feststellbar, kommt es auf den Wert an, der dem Vermögensgegenstand nach den Verhältnissen des ...