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BFH 17.04.2019 IV R 12/16, StuB 17/2019 S. 681

Verpächterwahlrecht bei Beendigung unechter Betriebsaufspaltung

(1) Die Grundsätze über das Verpächterwahlrecht gelten nicht nur bei Beendigung einer „echten Betriebsaufspaltung“, sondern auch dann, wenn eine „unechte Betriebsaufspaltung“ beendet wird (Anschluss an NWB EAAAA-89280, BStBl 2002 II S. 527, unter B.II.3.c bb (1)). (2) Für die Einbringung des ganzen Mitunternehmeranteils nach § 24 Abs. 1 UmwStG reicht es aus, wenn wesentliche Betriebsgrundlagen im Sonderbetriebsvermögen der Ausgangsgesellschaft in das Sonderbetriebsvermögen der Zielgesellschaft überführt werden; eine Übertragung in das Gesamthandsvermögen ist nicht erforderlich (Bezug: § 6 Abs. 5 Satz 3 Nr. 2, 3, § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, Abs. 2, § 16 Abs. 3, Abs. 3b EStG; § 24 UmwStG).

Praxishinweise

(1) Bei einer „echten Betriebsaufspaltung“ wird ein ursprünglich einheitlicher Betrieb des Stpfl. in ein operativ tätiges Betriebsunternehmen un...

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