Gewerbesteuergesetz Kommentar
1. Aufl. 2021
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§ 15 Pauschfestsetzung
A. Allgemeine Erläuterungen zu § 15 GewStG
I. Normzweck und wirtschaftliche Bedeutung des § 15 GewStG
1Der Steuermessbetrag kann gem. § 15 GewStG in einem Pauschbetrag festgesetzt werden, sofern auch die Einkommensteuer oder Körperschaftsteuer in einem Pauschbetrag festgesetzt wird. Die gesetzliche Regelung umfasst nur wenige Fälle. Das Einkommensteuergesetz und das Körperschaftsteuergesetz kennen eine Pauschfestsetzung nur in folgenden Fällen:
nach § 34c Abs. 5 EStG und § 26 Abs. 1 KStG bei unbeschränkt Steuerpflichtigen mit ausländischen Einkünften,
nach § 50 Abs. 4 EStG (ggf. i.V.m. § 8 Abs. 1 KStG) bei beschränkt Steuerpflichtigen sowie
nach der Verordnung zur Vereinfachung bei Steuernachforderungen v. , soweit diese Verordnung nicht durch Landesrecht aufgehoben worden ist.
Neben wirtschaftspolitischen Zwecken (vgl. § 50 Abs. 4 EStG) dient die Norm auch der Verfahrensvereinfachung.
II. Entstehung und Entwicklung des § 15 GewStG
2Die Norm geht zurück auf das GewStG 1936.
Durch das Gesetz zur Änderung des Gewerbesteuerrechts v. erfolgte eine redaktionelle Anpassung der Norm, wonach bei Pauschfestsetzungen das Einvernehmen im Hinblick auf die staatsrechtliche Entwicklung mit der Landesregierung oder der von ihr bestimmten Behörde herzustellen ist.
Seine derzeitige Fassun...