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NWB Nr. 15 vom Fach 17 Seite 1053

Rückstellungen bei der steuerlichen Gewinnermittlung

von Dr. Arno Bordewin, Richter am Bundesfinanzhof, München

Geltungsbereich: Bundesgebiet einschl. Berlin (West).

I. Allgemeines

1. Begriff

Rückstellungen sind Passivposten (vgl. § 266 Abs. 3 HGB). Als solche mindern sie ebenso wie die Verbindlichkeiten und die passiven Rechnungsabgrenzungsposten das in der Bilanz ausgewiesene Eigenkapital. Nach dem Grundsatz der Maßgeblichkeit der Handelsbilanz für die Steuerbilanz (§ 5 Abs. 1 EStG) sind die in der Handelsbilanz ausgewiesenen Passivposten, also auch die Rückstellungen, auch bei der steuerlichen Gewinnermittlung zu übernehmen, soweit dem nicht steuerrechtliche Grundsätze oder Sonderregelungen entgegenstehen.

2. Rückstellungen nach Handelsrecht

Nach § 249 Abs. 1 HGB müssen Rückstellungen gebildet werden (handelsrechtliche Passivierungspflicht) für

a) ungewisse Verbindlichkeiten,

b) drohende Verluste aus schwebenden Geschäften,

c) im Geschäftsjahr unterlassene Aufwendungen für Instandhaltung, die im folgenden Geschäftsjahr innerhalb von drei Monaten nachgeholt werden,

d) im Geschäftsjahr unterlassene Aufwendungen für Abraumbeseitigung, die im folgenden Geschäftsjahr nachgeholt werden,

e) Gewährleistungen, die ohne rechtliche Verpflichtung erbracht werden (vgl. § 249 Abs. 1 Satz 1 und 2 HGB), und

f) bei KapGes unter den Voraussetzungen des § 274 HGB für latent...

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