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BMF 09.02.1990 IV A 2 S 7240 1/90

Umsatzsteuer; | Steuerfreiheit für Forschungs- und Entwicklungsarbeiten (§ 12 UStG)

Forschungs- und Entwicklungsleistungen, bei denen u.a. auch urheberrechtliche Nutzungsrechte übertragen werden, unterliegen regelmäßig dem allgemeinen Steuersatz. Nur dann, wenn Gutachten oder Studien von vornherein zur Veröffentlichung bestimmt sind und demgemäß auch entsprechend der vertraglichen Vereinbarung tatsächlich vervielfältigt und verbreitet werden, kann als wesentlicher Inhalt der Leistung des Gutachters oder Studienverfassers eine nach § 12 Abs.2 Nr.7c UStG begünstigte Einräumung urheberrechtlicher Nutzungsrechte in Betracht kommen. Berichte, Mitteilungen und sonstige Verlautbarungen über die Ergebnisse der im Rahmen von Forschungs- und Entwicklungsaufträgen erbrachten Leistungen sind umsatzsteuerrechtlich nicht den Gutachten oder Studien gleichzustellen. Entgeltliche Leistungen auf Grund von Fors...

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