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Keine Bildung einer § 6b-Rücklage für nach § 49 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. f EStG beschränkt Steuerpflichtige
FG München, Urteil v. 30.4.2019 - 6 K 1185/18
Die [i]FG München, Urteil v. 30.4.2019 - 6 K 1185/18 NWB AAAAH-22271 Regelungen zur beschränkten Steuerpflicht greifen sowohl bei der Einkommensteuer als auch bei der Körperschaftsteuer auf den Katalog „inländischer Einkünfte“ des § 49 EStG zurück. Bei der Vermietung und Verpachtung sowie Veräußerung inländischer Grundstücke greift § 49 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. f EStG seit einigen Jahren, soweit nicht ohnehin aufgrund einer inländischen Betriebsstätte § 49 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. a EStG einschlägig ist. Bei ausländischen Körperschaften werden durch den Satz 3 des § 49 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. f EStG „Einkünfte aus Gewerbebetrieb“ fingiert. Bei der Veräußerung des Grundvermögens fehlt es dann aber an den Voraussetzungen der Rücklage nach § 6b EStG. Das FG München beurteilt diese Lage als unionsrechtskonform – entgegen zahlreichen Stimmen im Schrifttum und der Auffassung der EU-Kommission ( NWB AAAAH-22271).
Die Bildung einer § 6b-Rücklage ist u. a. nur dann möglich, wenn das veräußerte Grundstück sechs Jahre lang ununterbrochen zum Anlagevermögen einer inländischen Betriebsstätte gehört hat.
An dieser Voraussetzung fehlt es, wenn bei beschränkt Körperschaftsteuerpflichtigen die Gewerblichkeit ihrer Einkünfte lediglich nach § 49 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. f Satz 3 EStG fingiert wird. Ein...