Rückwirkende Anordnung der Nachversteuerung durch § 2a Abs. 4 in Verbindung mit § 52 Abs. 3 Satz 5 EStG i.d.F. des StBereinG
1999 auch für Umwandlungen von Betriebsstätten in Kapitalgesellschaften, die bereits während des Veranlagungs- bzw. Feststellungszeitraums
1999 vorgenommen worden sind, nicht verfassungswidrig
Leitsatz
1. Die Einbringung einer ausländischen Betriebsstätte (im Streifall: nach Art. 5 Abs. 1 DBA-USA als Betriebsstätte geltende
Gesellschaft amerikanischen Rechts, die der Rechtsform nach mit einer deutschen KG vergleichbar ist) in eine Kapitalgesellschaft
gegen Gewährung von Gesellschaftsrechten erfüllt den Tatbestand des § 2a Abs. 4 Satz 1 EStG i.d.F. der Bekanntmachung vom
bzw. § 2a Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 EStG i.d.F. des StBereinG 1999.
2. § 2a Abs. 4 Satz 1 EStG i.d.F. der Bekantmachung vom bzw. § 2a Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 EStG i.d.F. des StBereinG
1999 sind neben § 2a Abs. 3 Satz 3 EStG anwendbar.Wenn und soweit die Umwandlung zur Aufdeckung von stillen Reserven führt,
ist die Hinzurechnung nach § 2a Abs. 3 Satz 3 EStG vorrangig. Nur soweit die nach § 2a Abs. 3 Satz 1 und 2 EStG abgezogenen
Verluste nicht schon nach Abs. 3 Satz 3 wieder hinzugerechnet worden sind oder nicht noch hinzuzurechnen sind, ist ergänzend
der Anwendungsbereich des § 2a Abs. 4 Satz 1 EStG eröffnet. Dies ist insbesondere der Fall, wenn und soweit bei der Umwandlung
zwar ein Gewinn entsteht, dieser aber der Höhe nach unter den zuvor in Anspruch genommenen Verlusten liegt.
3. Die rückwirkende Aufhebung des § 2a Abs. 4 Satz 2 Nr. 2 EStG i.d.F. der Bekanntmachung vom durch § 2a Abs. 4
in Verbindung mit § 52 Abs. 3 Satz 5 EStG i.d.F. des StBereinG 1999 auch für Betriebsstättenumwandlungen, die bereits während
des Veranlagungs- bzw. Feststellungszeitraums 1999 vorgenommen worden waren, ist nicht verfassungswidrig (Anschluss an , BStBl 2017 II S. 709, wonach die unechte Rückwirkung durch das StBereinG 1999 vom
zur Förderung des Gesetzeszwecks geeignet und erforderlich ist sowie bei einer Gesamtabwägung zwischen dem Gewicht des enttäuschten
Vertrauens und dem Gewicht und der Dringlichkeit der die Rechtsänderung rechtfertigenden Gründe die Grenze der Zumutbarkeit
noch gewahrt bleibt).
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): EFG 2019 S. 1310 Nr. 15 IWB-Kurznachricht Nr. 17/2019 S. 674 PAAAH-29359
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FG Baden-Württemberg, Urteil v. 09.10.2018 - 6 K 1271/17
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