Gewerbesteuergesetz Kommentar
1. Aufl. 2021
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§ 19 Vorauszahlungen
A. Allgemeine Erläuterungen zu § 19 GewStG
I. Normzweck und wirtschaftliche Bedeutung des § 19 GewStG
1§ 19 GewStG ist die Anspruchsgrundlage für die Erhebung von Gewerbesteuervorauszahlungen und regelt Fälligkeit, Höhe und Festsetzung der Vorauszahlungen.
2§ 19 Abs. 1 Satz 1 GewStG regelt hierzu die Fälligkeitstermine für die Vorauszahlungen, nämlich den 15.2., 15.5., 15.8. und 15.11. eines Jahres. § 19 Abs. 1 Satz 2 und 3 GewStG regeln, auf welche (endgültige) Gewerbesteuerschuld beim vom Erhebungszeitraum (Kalenderjahr) abweichendem Wirtschaftsjahr sich die jeweiligen Vorauszahlungen beziehen. An den Zahlungsterminen ändert sich dabei nichts.
3§ 19 Abs. 2 GewStG regelt die Höhe der Vorauszahlungen und bemisst diese grundsätzlich mit einem Viertel der Steuerschuld aus der letzten Veranlagung.
4§ 19 Abs. 3 GewStG berechtigt die Gemeinden zur Anpassung der Vorauszahlungen an die Steuer, die sich voraussichtlich für den laufenden Erhebungszeitraum ergeben wird. Das Finanzamt kann in diesem Zusammenhang für Zwecke der Vorauszahlung einen vorläufigen, von der letzten Veranlagung abweichenden, Steuermessbetrag festsetzen und ggf. auch nach §§ 28 ff. GewStG zerlegen.
5§ 19 Abs. 4 GewStG verweist für die Fälle der Neugründung eines Betriebs oder des Wegfalls einer Befreiung, in dene...