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Hessisches Finanzgericht  Urteil v. - 6 K 306/18 EFG 2019 S. 1557 Nr. 18

Gesetze: EStG § 34 Abs. 2 Nr. 4; EStG § 39b Abs. 3 S. 9; EStG § 42e

Tarifbegünstigung für Zahlungen eines Arbeitgebers aus einem Langzeitvergütungsmodell

Leitsatz

1. Vergütungen für mehrjährige Tätigkeiten im Sinne des § 34 Abs. 2 Nr. 4 EStG erfordern eine zweckbestimmte Verknüpfung der Vergütung mit der Tätigkeitsdauer, wobei sich aus den Umständen der Zahlung ergeben muss, dass mit ihnen eine mehrjährige Tätigkeit abgegolten werden soll.

2. Bei den Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit ist nicht erforderlich, dass es sich bei der in mehreren Veranlagungszeiträumen erdienten Vergütung um eine von der regelmäßigen Erwerbstätigkeit abgrenzbare Sondertätigkeit handelt oder dass diese auf einem besonderen Rechtsgrund beruht, der die von den laufenden Einkünften unterscheidbar macht.

3. Zahlungen des Arbeitgebers aus einem sog. Langzeitvergütungsmodell (Long Term Incentive Modell – LTI) deren zusammengeballte Zahlung durch wirtschaftlich vernünftige Gründe gerechtfertigt ist, stehen einer Tarifbegünstigung nicht entgegen, auch wenn dieselbe Tätigkeit sowohl durch laufende als auch durch außerordentliche Einkünfte vergütet wird.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:

Fundstelle(n):
EFG 2019 S. 1557 Nr. 18
EStB 2020 S. 31 Nr. 1
GStB 2019 S. 390 Nr. 11
KÖSDI 2019 S. 21513 Nr. 12
CAAAH-29320

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Hessisches Finanzgericht , Urteil v. 11.04.2019 - 6 K 306/18

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