Einkünftekorrektur nach § 1 Abs. 1 AStG bei
Teilwertabschreibung auf Konzerndarlehen
Leitsatz
1. Art. 9 Abs. 1 OECD Musterabkommen ermöglicht eine Einkünftekorrektur nach § 1 Abs. 1 AStG nur, wenn der zwischen dem verbundenen
Unternehmen vereinbarte Darlehenszins seiner Höhe nach unangemessen ist und einem Fremdvergleich nicht standhält. Die Korrektur
einer Teilwertabschreibung nach § 6 Abs. 1 Nr. 2 S. 2 EStG auf das Darlehen ist nach § 1 Abs. 1 AStG ausgeschlossen.
2. § 8b Abs. 3 KStG in der Fassung bis zur Änderung durch das Jahressteuergesetz 2008 findet auf diese Teilwertabschreibungskonstellation
keine Anwendung, weil es sich bei der Darlehensbeziehung um ein von der Beteiligung zu unterscheidendes Wirtschaftsgut handelt,
das nicht von § 8b Abs. 3 KStG a.F. erfasst wird.
3. Der im DBA-Italien verankerte Grundsatz des ”dealing at arm`s lenghts“ entfaltet eine Sperrwirkung auf den grundsätzlich
einschlägigen § 1 AStG, weil die Verzinsung des Darlehens den Umständen nach angemessen war und es an einer national-rechtlichen
Korrekturvorschrift für die dem Grunde nach gerechtfertigte Teilwertabschreibung fehlt.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): DStR 2019 S. 6 Nr. 40 DStRE 2019 S. 1188 Nr. 19 EFG 2019 S. 1363 Nr. 16 EStB 2020 S. 33 Nr. 1 GmbH-StB 2020 S. 21 Nr. 1 IStR 2019 S. 7 Nr. 14 BAAAH-29316
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Online-Dokument
Hessisches Finanzgericht
v. 29.08.2018 - 2 K 1744/16
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