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Voraussetzungen der Erledigung eines Befreiungsbescheids in der GRV
[i]Bosse, NWB 35/2017 S. 2689Der Bescheid, durch den eine Selbständige von der Rentenversicherung freigestellt worden ist (§ 6 Abs. 1 Nr. 1a SGB VI), bleibt auch dann wirksam, wenn sich die Tätigkeit geändert hat, ohne dass es zu einem Arbeitgeberwechsel gekommen ist.
Gesetzlicher Rahmen:
[i]Befreiung auch für Selbständige möglich Ein Befreiungsbescheid wird mit Aufgabe der Tätigkeit, für welche die Befreiung erteilt wird, unwirksam, weil er sich erledigt hat (§ 39 Abs. 2 SGB X). Dem entspricht, dass die Befreiung von der Rentenversicherungspflicht auf die „jeweilige“ Beschäftigung oder selbständige Tätigkeit beschränkt ist (§ 6 Abs. 5 Satz 1 SGB VI). Eine umfassende Befreiung von der Versicherungspflicht auch für andere als die „jeweilig“ ausgeübte Beschäftigung des Betroffenen wird damit nicht erteilt, selbst wenn ursprüngliche und nachfolgende Erwerbstätigkeiten ähnlich sein mögen (, NWB ZAAAE-35259, Rz. 16 ff.).
Sachverhalt:
[i]LSG Hessen, Urteil v. 18.7.2019 - L 1 KR 654/18, rkr., NWB GAAAH-28377 Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob A für die Zeit v. – von der Rentenversicherungspflicht befreit war. A arbeitet seit 1994 in einem Architekturbüro als selbständige Architektin. Seit dem ist sie zudem bei der Beigeladenen abhängi...