BFH Beschluss v. - IX B 123/18

Vorliegen einer Divergenz

Leitsatz

NV: Eine Divergenz liegt nicht vor, wenn die angefochtene Entscheidung und die zitierten Divergenzentscheidungen nicht zu gleichen oder vergleichbaren Sachverhalten ergangen sind.

Gesetze: FGO § 115 Abs. 2 Nr. 2 2. Alternative; AO § 129; AO § 181 Abs. 5 Satz 2;

Instanzenzug:

Gründe

1 Die Beschwerde hat keinen Erfolg.

2 Die Voraussetzungen für eine Zulassung der Revision wegen einer Divergenz zur Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs —BFH— (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 2. Alternative der FinanzgerichtsordnungFGO—) liegen nicht vor.

3 1. Die Zulassung der Revision zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung setzt voraus, dass das Finanzgericht (FG) in einer Rechtsfrage von der Entscheidung eines anderen Gerichts abgewichen ist, dass dabei über dieselbe Rechtsfrage entschieden wurde und diese für beide Entscheidungen rechtserheblich war, dass die Entscheidungen zu gleichen oder vergleichbaren Sachverhalten ergangen sind, dass die abweichend beantwortete Rechtsfrage im Revisionsverfahren geklärt werden kann und dass eine Entscheidung des BFH zur Wahrung der Rechtseinheit erforderlich ist (vgl. u.a. , BFH/NV 2019, 284).

4 a) Daran gemessen liegt ein Verstoß gegen tragende Rechtsgrundsätze in den von der Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) angeführten BFH-Entscheidungen vom  - XI R 37/05 (BFH/NV 2007, 2227), vom  - II R 52/15 (BFHE 260, 306, BStBl II 2018, 419) und vom  - IX R 48/09 (BFH/NV 2010, 1788) nicht vor.

5 b) Es ist keine Abweichung gegenüber dem BFH-Urteil in BFH/NV 2007, 2227 vorhanden. Denn das vorgenannte BFH-Urteil betrifft einen anderen Sachverhalt. In dem BFH-Verfahren in BFH/NV 2007, 2227 fehlte es für den nach Ablauf der Feststellungsfrist erlassenen geänderten Feststellungsbescheid, der den Hinweis nach § 181 Abs. 5 Satz 2 der Abgabenordnung (AO) enthielt, an einer eigenständigen Änderungsbefugnis. Der im hier anhängigen Verfahren streitige geänderte Feststellungsbescheid vom kann sich aber auf eine eigenständige Änderungsvorschrift stützen. Insoweit lassen sich den nach § 118 Abs. 2 FGO bindenden Feststellungen des FG alle Tatsachen für das Vorliegen einer offenbaren Unrichtigkeit entnehmen und das FG hat auf der Grundlage dieser Feststellungen die Voraussetzungen für eine Änderung nach § 129 AO unter II.2. der Entscheidung mit umfangreicher Begründung bejaht. Gegen den Rechtssatz, wonach der Erlass eines Feststellungsbescheids nicht isoliert auf § 181 Abs. 5 AO gestützt werden kann, sondern einer gesonderten Änderungsvorschrift bedarf (vgl. dazu Brandis in Tipke/Kruse, Abgabenordnung, Finanzgerichtsordnung, § 181 AO Rz 20; Söhn in Hübschmann/Hepp/Spitaler, § 181 AO Rz 114e), hat das FG daher nicht verstoßen.

6 c) Aus dem gleichen Grund scheidet die von der Klägerin angeführte Divergenz zum Urteil in BFHE 260, 306, BStBl II 2018, 419 aus. Denn auch in diesem Verfahren fehlte es am Vorliegen der Voraussetzungen für eine Änderungsvorschrift.

7 d) Soweit die Klägerin einen Verstoß gegen das BFH-Urteil in BFH/NV 2010, 1788 rügt, liegt dieser ebenfalls nicht vor. Auch dem Verfahren in BFH/NV 2010, 1788 liegt ein anderer Sachverhalt zugrunde. Denn in diesem Verfahren fehlte in dem nach Ablauf der Feststellungsfrist erlassenen Feststellungsbescheid der Hinweis nach § 181 Abs. 5 Satz 2 AO. Dies ist im hier streitigen Verlustfeststellungsbescheid auf den vom nicht der Fall.

8 2. Von einer weiter gehenden Begründung wird gemäß § 116 Abs. 5 Satz 2 FGO abgesehen.

9 3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 2 FGO.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:

ECLI Nummer:
ECLI:DE:BFH:2019:B.210619.IXB123.18.0

Fundstelle(n):
BFH/NV 2019 S. 1111 Nr. 10
XAAAH-29138