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Beruf | Berufsrechtliche Sanktionen trotz Selbstanzeige
Hat ein Steuerberater seine Berufspflicht zur gewissenhaften Berufsausübung (§ 57 Abs. 1, § 89 Abs. 1 StBerG) infolge einer strafrechtlich relevanten Hinterziehung von Steuern (§ 370 AO; hier: Verschweigen schweizerischer Kapitaleinkünfte) schuldhaft verletzt, ändert der Strafaufhebungsgrund der steuerlichen Selbstanzeige weder etwas an der persönlichen Verwirklichung des Straftatbestands als solchem noch an den Voraussetzungen für eine berufsrechtliche Sanktion dieses bewussten und verantwortlichen steuerlichen Fehlverhaltens. Als berufsrechtliche Sanktion kommt aber eine mögliche (zeitweise) Ausschließung aus dem Beruf (§ 90 Abs. 1 Nr. 5 StBerG) nur als Ultima Ratio in Betracht.
Für den insgesamt geständigen und bis dahin beruflich nicht vorbelasteten Steuerberater sprach vor allem, dass er seine beruflichen Pflichten gegenüber...