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Unfallversicherung | Schutz auch an einem Probearbeitstag
Ein Arbeitsuchender, der in einem Unternehmen einen Probearbeitstag verrichtet und sich dabei verletzt, ist gesetzlich unfallversichert.
Der Arbeitsuchende hat zwar nicht als Beschäftigter unter Versicherungsschutz gestanden, als er an dem Probearbeitstag Mülltonnen transportierte und dabei vom Lkw stürzte. Da er aber eine dem Entsorgungsunternehmer dienende, dessen Willen entsprechende Tätigkeit von wirtschaftlichem Wert erbracht hat, die einem abhängigen Beschäftigungsverhältnis ähnlich ist, [i]Marburger, NWB 34/2018 S. 2508war der Arbeitsuchende als „Wie-Beschäftigter“ gesetzlich unfallversichert. Insbesondere lag die Tätigkeit nicht nur in seinem Eigeninteresse, eine dauerhafte Beschäftigung zu erlangen. Denn der Probearbeitstag sollte gerade auch dem Unternehmer die Auswahl eines gee...