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Verdingungsordnung für freiberufliche Leistungen (VOF)
I. Allgemeines
Seit dem müssen bestimmte öffentliche und ihnen gleichgestellte private Auftraggeber bei der Vergabe von Dienstleistungsaufträgen ab einem bestimmten Auftragswert die VOF anwenden. Es handelt sich um zwingendes Recht. Im Gegensatz zu früher hat das öffentliche Vergaberecht insoweit Rechtsnormcharakter. Ihre Rechtsqualität erlangt die VOF durch ihre Verknüpfung mit der Vergabeverordnung (VgV).
Die VOF ist aufgrund der Verpflichtung, die EG-Dienstleistungsrichtlinie vom (92/50/EWG) umzusetzen, entstanden. Bis 1993 erfolgte die Umsetzung des gemeinschaftlichen Vergaberechts traditionell durch Übernahme in die VOB/A und VOL/A. Zu deren Anwendung waren die öffentlichen Auftraggeber kraft Haushaltsrechts und Verwaltungsanweisung gezwungen. 1993 stellte der Gesetzgeber die Vergaberichtlinien auf eine neue Rechtsgrundlage: Einführung der §§ 57a bis c Haushaltsgrundsätzegesetz (HGrG), Erlaß der VgV und der Nachprüfungsverordnung (NpV). Um den Streit mit der EG-Kommission um die Rechtmäßigkeit dieser sog. haushaltsrechtlichen Lösung zu beenden, soll eine neue gesetzliche Grundlage im Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen verankert werden. Die Rechtspflicht zur Anwendung der VOF folgt nicht unmittelbar aus der VOF, sondern au...