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Steuerrecht | Darlehensgewährung an nahe stehende Personen als verdeckte Gewinnausschüttung
Die Darlehensgewährung durch eine GmbH an eine dem Gesellschafter nahe stehende Person führt zu einer verdeckten Gewinnausschüttung (vGA), wenn im Zeitpunkt der Darlehensausreichung der Darlehensnehmer bereits überschuldet ist und dies der S. 1005GmbH bekannt ist. Denn dann ist eine Darlehensrückzahlung nicht ernsthaft beabsichtigt.
Ist eine Darlehensrückzahlung hingegen beabsichtigt, kann auch der spätere Darlehensausfall zu einer verdeckten Gewinnausschüttung führen, wenn das Darlehen nicht besichert war. Der Ansatz einer vGA ist erst recht gerechtfertigt, wenn auch die vereinbarten Zinszahlungen nicht geleistet werden.
Im [i]Darlehensnehmer waren nahe stehende Personen des Alleingesellschafters Streitfall hatte eine GmbH, deren Gesellschafter der X war, mehrere Darlehen an die X-GmbH (Alleingesellschafter war ebenfalls X), an die X-KG (alleiniger Kommanditist war...