BSG Beschluss v. - B 9 V 22/19 B

Instanzenzug: SG Lüneburg Az: S 11 VE 26/17vorgehend Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen Az: L 10 VE 16/18 Urteil

Gründe

1Der Kläger hat gegen die Nichtzulassung der Revision im vorgenannten Urteil mit einem am beim BSG eingegangenen von ihm selbst unterzeichneten Schreiben vom selben Tag sinngemäß Beschwerde ("Einspruch") eingelegt. Das angefochtene Urteil ist dem Kläger am zugestellt worden.

2Die Beschwerde ist unzulässig, da sie nicht von einem gemäß § 73 Abs 4 SGG vor dem BSG zugelassenen Prozessbevollmächtigten unterzeichnet worden ist. Auf das Erfordernis, sich vor dem BSG durch einen der in § 73 Abs 4 SGG aufgeführten Prozessbevollmächtigten vertreten zu lassen (zur Verfassungsmäßigkeit vgl BVerfG <Kammer> Beschluss vom - 1 BvR 1411/91 - SozR 3-1500 § 160a Nr 7 S 13; - Juris RdNr 2, jeweils mwN), ist der Kläger in der Rechtsmittelbelehrung des LSG-Urteils hingewiesen worden. Die von dem Kläger selbst eingelegte Beschwerde ist gemäß § 160a Abs 4 S 1 Halbs 2 SGG iVm § 169 S 3 SGG durch Beschluss zu verwerfen.

3Die Kostenentscheidung beruht auf entsprechender Anwendung des § 193 SGG.

ECLI Nummer:
ECLI:DE:BSG:2019:290719BB9V2219B0

Fundstelle(n):
MAAAH-28777