Kein Abzug anteiliger Aufwendungen für das selbstgenutzte Wohnhaus als Betriebsausgaben einer selbständigen Tagesmutter bei
Fehlen objektivierbarer Aufteilungskriterien
Leitsatz
1. Ein Abzug anteiliger Aufwendungen für das selbstgenutzte Wohnhaus als Betriebsausgaben einer selbständigen Tagesmutter
kommt nicht in Betracht, wenn nicht nach objektivierbaren Kriterien bestimmt werden kann, in welchem Umfang eine Nutzung der
teils gemischt, teils ausschließlich genutzten Räumlichkeiten des Hauses im Zusammenhang mit der Tätigkeit als Tagesmutter
erfolgte.
2. Bei einer Gesamtschau kam im Streitfall wegen des Ineinandergreifens privater und beruflicher Nutzung eine Aufteilung nach
Flächen- oder Zeitanteilen nicht in Betracht; ein anderer Aufteilungsmaßstab unter Zugrundelegung objektiv bestimmbarer Kriterien
war nicht ersichtlich.
Fundstelle(n): DStR 2019 S. 6 Nr. 40 DStRE 2019 S. 1250 Nr. 20 DStZ 2019 S. 722 Nr. 20 NWB-Eilnachricht Nr. 41/2019 S. 2976 UAAAH-28731
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Online-Dokument
FG Baden-Württemberg, Urteil v. 07.05.2019 - 8 K 751/17
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