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FG München Urteil v. - 6 K 1543/16 EFG 2019 S. 1608 Nr. 19

Gesetze: KStG § 8b Abs. 1, KStG § 8 Abs. 1, EStG § 4 Abs. 1, EStG § 11, GewStG 1999 i.d.F. des UntStFG § 8 Nr. 5, GewStG 1999 i.d.F. des UntStFG § 36 Abs. 4, KAGG § 40 Abs. 2, KAGG § 39 Abs. 1 S. 2

Zeitpunkt der gewinnwirksamen Erfassung von Dividendenausschüttungen von Investmentfonds bei bilanzierenden Steuerpflichtigen

Transparenzprinzip

Leitsatz

1. Dividendenausschüttungen von Investmentfonds sind bei bilanzierenden Steuerpflichtigen nach den allgemein geltenden Regelungen in dem Zeitpunkt gewinnwirksam zu erfassen, in dem der Ausschüttungsanspruch zivilrechtlich entsteht. Das Transparenzprinzip des § 40 Abs. 2 KAGG führt nicht dazu, dass stattdessen darauf abzustellen ist, zu welchem Zeitpunkt der Investmentfonds die Dividenden bezogen hat.

2. Die gewerbesteuerliche Hinzurechnung nach § 8 Nr. 5 GewStG ist eine gegenüber § 40 Abs. 2 KAGG vorrangige Sonderregelung für die Ermittlung des Gewerbeertrags.

3. Die durch § 36 Abs. 4 GewStG 1999 in der Fassung des UntStFG rückwirkend ab dem angeordnete Hinzurechnung von Gewinnanteilen bei Auslandsbeteiligungen nach § 8 Nr. 5 GewStG 1999 in der Fassung des UntStFG verstößt gegen die unionsrechtlich verbürgte Kapitalverkehrsfreiheit und ist im Erhebungszeitraum 2001 nicht anzuwenden (Anschluss an , BStBl 2015 II S. 349).

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:


Fundstelle(n):
DStRE 2019 S. 1389 Nr. 22
EFG 2019 S. 1608 Nr. 19
EStB 2020 S. 31 Nr. 1
TAAAH-28727

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FG München, Urteil v. 25.06.2019 - 6 K 1543/16

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