NWB Nr. 36 vom Seite 2609

Eine treffende Bezeichnung

Claudia Kehrein | Redakteurin | nwb-redaktion@nwb.de

Auch prominente Namen auf der Streichliste

Aus 26 mach 35 – so lautet die Kurzformel des vom Bundeskabinett am beschlossenen Regierungsentwurfs des Gesetzes zur weiteren steuerlichen Förderung der Elektromobilität und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften, mit dem das formale Gesetzgebungsverfahren in Gang gesetzt wurde. Doch obwohl die Kabinettsfassung damit gegenüber dem Referentenentwurf noch einmal um neun weitere Artikel auf nunmehr insgesamt 35 Artikel angewachsen ist, finden sich ebenso auf der Streichliste einige wesentliche Regelungen wieder: So wurde die geplante Verschärfung bei den sog. Share Deals im Grunderwerbsteuerrecht in ein eigenständiges Gesetzgebungsverfahren ausgelagert (und ebenfalls am beschlossen); die vorgesehene Neuregelung zur Definition von Sachzuwendungen wurde dagegen komplett gestrichen. Auch wenn durch den Gesetzestitel – wegen der tagespolitischen Bedeutung der Thematik – einige wenige Einzelmaßnahmen zur Förderung eines umweltverträglichen Verkehrsverhaltens in den Blickpunkt gerückt werden, entfällt auf diese tatsächlich nur ein gutes Drittel der insgesamt mit dem Gesetzesvorhaben in Aussicht gestellten steuerlichen Entlastungen. Für die Praxis dürften zahlreiche andere Rechtsänderungen, insbesondere die Reaktionen auf die Rechtsprechung von BFH und EuGH und weitere Klarstellungen, möglicherweise größere Bedeutung haben. Insofern verwundert es nicht, dass sich bereits jetzt im Sprachgebrauch die treffendere Bezeichnung „JStG 2019“ eingebürgert zu haben scheint. Im abschließenden dritten Teil seiner Beitragsreihe beschäftigt sich Hörster auf mit den Änderungen des Einkommensteuergesetzes, die im Jahr 2020 in Kraft treten sollen, sowie den Neuregelungen des Körperschaftsteuer- und des Gewerbesteuergesetzes.

In Änderung seiner bisherigen Rechtsprechung hat der entschieden, dass die Übernahme von Steuerberatungskosten des Arbeitnehmers durch den Arbeitgeber nicht (mehr) zu Arbeitslohn führt, wenn Arbeitgeber und Arbeitnehmer eine Nettolohnvereinbarung abgeschlossen haben und der Arbeitnehmer seine Steuererstattungsansprüche an den Arbeitgeber abgetreten hat. Seinen Sinneswandel begründete das Gericht – in Abkehr von seiner bisherigen „monokausalen“ Betrachtungsweise – damit, dass auch das wirtschaftliche Ergebnis der Steuerberatung mit zu berücksichtigen sei. Und von diesem konnte nur der Arbeitgeber profitieren. Geserich erläutert auf die Entscheidungsgründe im neuen Blickwinkel des BFH.

Beste Grüße

Claudia Kehrein

Fundstelle(n):
NWB 2019 Seite 2609
GAAAH-28633