Stromsteuer | Stromverbrauch in Transformations- und Umspannanlagen (BFH)
Der Verbrauch von Strom in den Transformations- und Umspannanlagen
einer Photovoltaikanlage ist nicht nach § 9 Abs. 1 Nr. 2 StromStG steuerfrei
(; veröffentlicht am
).
Hintergrund: Nach § 12a Abs. 1 Satz 1 StromStV wird auf Antrag eine Steuerentlastung für nachweislich nach § 3 StromStG versteuerten Strom gewährt, der zur Stromerzeugung gem. § 9 Abs. 1 Nr. 2 StromStG entnommen worden ist. Entlastungsberechtigt ist gem. § 12a Abs. 2 StromStV derjenige, der den Strom entnommen hat. Zur Stromerzeugung entnommen wird nach § 12 Abs. 1 Nr. 1 StromStV Strom, der u.a. in den Neben- und Hilfsanlagen einer Stromerzeugungseinheit insbesondere zur Wasseraufbereitung, Dampferzeugerwasserspeisung, Frischluftversorgung, Brennstoffversorgung oder Rauchgasreinigung zur Erzeugung von Strom im technischen Sinne verbraucht wird.
Sachverhalt: Streitig ist, ob der Strom, der in einem Solarpark (Stromeinspeisung in das öffentliche Netz) in der Transformations- und Umspannanlage verbraucht wird, von der Stromsteuer befreit ist.
Hierzu führten die Richter des BFH weiter aus:
Der Verbrauch von Strom in den Transformations- und Umspannanlagen einer Photovoltaikanlage ist nicht nach § 9 Abs. 1 Nr. 2 StromStG steuerfrei.
Denn die Transformations- und Umspannanlagen der Klägerin sind eine Neben- und Hilfsanlagen i.S. des § 12 Abs. 1 Nr. 1 StromStV und der dort verbrauchte Strom ist nicht gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 2 StromStG von der Stromsteuer befreit.
Die Umspannung des zuvor erzeugten Stroms auf Mittel- bzw. Hochspannung dient nicht mehr der Stromerzeugung, weil der Steuergegenstand Strom nach einer richtlinienkonformen Auslegung des § 9 Abs. 1 Nr. 2 StromStG spätestens mit der Herstellung des Wechselstroms vorliegt und der Herstellungsprozess im technischen Sinn damit abgeschlossen ist.
Die Veränderung der Spannung stellt lediglich eine Weiterverarbeitung des Steuergegenstands dar, die als nachgelagerter Vorgang nicht mehr der Stromerzeugung zuzurechnen ist.
Quelle: ; NWB Datenbank (il)
Fundstelle(n):
TAAAH-28620