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Online-Nachricht - Donnerstag, 22.08.2019

Einkommensteuer | Behandlung des Übernahmeergebnisses nach § 4 Abs. 4 ff., § 7 UmwStG (BFH)

Der nach § 4 Abs. 1 Satz 1 oder § 5 EStG ermittelte Gewinn i.S. des § 34a Abs. 2 EStG ist der Unterschiedsbetrag zwischen dem Betriebsvermögen am Schluss des Wirtschaftsjahrs und dem Betriebsvermögen am Schluss des vorangegangenen Wirtschaftsjahrs, vermehrt um den Wert der Entnahmen und vermindert um den Wert der Einlagen (; veröffentlicht am ).

Sachverhalt: Die Kläger sind je zur Hälfte an einer KG beteiligt. Von einer 100%igen Enkel-GmbH der KG wurde ein Teilbetrieb abgespalten und auf die KG verschmolzen. Hierdurch kam es bei der Ermittlung des steuerlichen Gewinns der KG zu Erhöhungen nach §§ 4 und 7 UmwStG. Diese Erhöhungsbeträge berücksichtigte das FA nicht im Rahmen der Tarifbegünstigung für thesaurierte Gewinne nach § 34a EStG, weil es sich um eine außerbilanzielle Hinzurechnung in Form einer "fiktiven Gewinnausschüttung" handele. Die Kläger machten demgegenüber geltend, dass die Beträge zum laufenden Gewinn gehörten und das Gesetz planwidrige Lücken enthalte, die teleologisch zu ergänzen seien. Mit ihrer Klage hatten sie in erster Instanz keinen Erfolg (s. hierzu unsere Online-Nachricht v. 15.2.2018).

Der BFH hob das FG-Urteil auf:

  • Der nach § 4 Abs. 1 Satz 1 oder § 5 EStG ermittelte Gewinn i.S. des § 34a Abs. 2 EStG ist der Unterschiedsbetrag zwischen dem Betriebsvermögen am Schluss des Wirtschaftsjahrs und dem Betriebsvermögen am Schluss des vorangegangenen Wirtschaftsjahrs, vermehrt um den Wert der Entnahmen und vermindert um den Wert der Einlagen.

  • Danach ansetzende außerbilanzielle Gewinnkorrekturen sind hierbei nicht zu berücksichtigen.

  • Der Übernahmegewinn i.S. des § 4 Abs. 4 Satz 1 UmwStG ist hingegen Bestandteil dieses Gewinns.

  • Nach § 34a Abs. 10 Satz 1 EStG ist nicht der nicht entnommene Gewinn i.S. des Abs. 2 als individuelle (mitunternehmeranteilsbezogene) Saldogröße, sondern es sind die für die Ermittlung dieser Saldogröße erforderlichen individuellen Berechnungsfaktoren gesondert festzustellen.

Anmerkung von Steuerberater Klaus Korn, Mitherausgeber der NWB und of counsel der c•k•s•s Carlé • Korn • Stahl • Strahl Partnerschaftsgesellschaft mbB, Köln:

Das Urteil befasst sich mit der Einbeziehung steuerlich relevanter Ergebnisse aus der Umwandlung von Tochter- bzw. Enkelgesellschaften eines Familienunternehmens in Rechtsform der GmbH & Co. KG in den nach § 34a EStG tarifermäßigten steuerlichen Gewinnanteil eines Mitunternehmers. Der BFH hat über zwei umstrittene Gesetzesauslegungen entschieden.

Mit der Finanzverwaltung hat er entschieden, dass in dem nicht entnommenen Gewinn i.S. des § 34a Abs. 2 EStG, weil das Gesetz ausdrücklich auf den "nach § 4 Abs. 1 Satz 1 oder § 5" ermittelten Gewinn abstelle, außerbilanzielle Gewinnkorrekturen (z.B. steuerfreie Einnahmen und steuerlich nicht abzugsfähige Ausgaben) nicht zu berücksichtigen sind, also aus dem Bilanzgewinn nicht eliminiert werden.

Im Wege der Gesetzesauslegung gelangte der BFH jedoch zu dem Ergebnis, dass im Fall der Umwandlung einer Tochter-Kapitalgesellschaft in eine Personengesellschaft (z.B. die Spaltung oder Verschmelzung) der Übertragungsgewinn nach § 4 Abs. 4 Satz 1 UmwStG zum begünstigten Steuerbilanzgewinn gehört, allerdings nicht die fiktive Gewinnausschüttung nach § 7 UmwStG.

Quelle: ; NWB Datenbank (il)

Fundstelle(n):
WAAAH-28619

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