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Der Weg zum Europäischen Binnenmarkt
Geltungsbereich: Gebiet der Staaten der Europäischen Gemeinschaften.
I. Die Grundlagen
Art. 2 des EWGV vom definiert als eine der Aufgaben der Gemeinschaft die Einrichtung eines ”Gemeinsamen Marktes”, der gem. Art. 8 EWGV während einer Übergangszeit von 12 Jahren - also bis zum Ende des Jahres 1969 - schrittweise hätte verwirklicht werden sollen. Mit der endgültigen Abschaffung der Zölle zwischen den Mitgliedstaaten am und der gleichzeitigen Einführung eines gemeinsamen Außenzolles war zwar die Zollunion als ”Grundlage der Gemeinschaft” (so Art. 9 Abs. 1 EWGV) geschaffen, weitere Schritte blieben indes notwendig, um die restlichen Hindernisse auf dem Weg zum Gemeinsamen Markt zu beseitigen.
Im Juni 1985 hat die EG-Kommission zur Beschleunigung des vom EWGV vorgegebenen Integrationsprozesses dem Europäischen Rat ein Weißbuch zur Vollendung des ”Binnenmarktes” vorgelegt. Darin sind die bis Ende 1992 vorgesehenen knapp 300 EG-Richtlinien mit dem jeweiligen Zeitpunkt der geplanten Verwirklichung aufgelistet. Nach einem Halbzeitbericht über den Stand der Arbeiten im November 1988 ist die Zahl der Einzelvorschläge mittlerweile auf 279 reduziert worden. Zwei...