Sozialgerichtliches Verfahren - Nichtzulassungsbeschwerde - Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache - Verfassungsmäßigkeit einer Regelung (hier: Beitragserhebung und -bemessung bei Mitgliedern der Sozialversicherung, die Kinder erziehen und betreuen) - Verfahrensmangel
Gesetze: § 62 SGG, § 103 SGG, § 128 Abs 2 SGG, § 160 Abs 2 Nr 1 SGG, § 160 Abs 2 Nr 3 SGG, § 160a Abs 2 S 3 SGG, § 223 Abs 2 SGB 5, § 226 Abs 1 S 1 Nr 1 SGB 5, § 241 SGB 5, Art 3 Abs 1 GG, Art 6 Abs 1 GG, Art 103 GG
Instanzenzug: SG Wiesbaden Az: S 1 KR 444/15 Gerichtsbescheidvorgehend Hessisches Landessozialgericht Az: L 8 KR 35/16 Urteil
Gründe
1I. In dem der Nichtzulassungsbeschwerde zugrunde liegenden Rechtsstreit streiten die Beteiligten darüber, ob die vom Kläger wegen seiner Beschäftigung zu zahlenden Beiträge zur gesetzlichen Kranken- und Rentenversicherung sowie sozialen Pflegversicherung im Hinblick auf den Betreuungs- und Erziehungsaufwand für sein Kind zu reduzieren sind. Den darauf gerichteten Antrag lehnte die beklagte Krankenkasse als Einzugsstelle ab (Bescheid vom , Widerspruchsbescheid vom ). Das SG Wiesbaden hat die Klage abgewiesen (Gerichtsbescheid vom ). Das Hessische LSG hat die Berufung zurückgewiesen (Urteil vom ). Gegen die Nichtzulassung der Revision wendet sich der Kläger mit seiner Beschwerde.
2II. Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in der angefochtenen Entscheidung des LSG ist als unzulässig zu verwerfen (§ 160a Abs 4 S 1 Halbs 2 iVm § 169 S 2 und 3 SGG). Der Kläger hat die geltend gemachten Zulassungsgründe der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 160 Abs 2 Nr 1 SGG), der Divergenz (§ 160 Abs 2 Nr 2 SGG) und des Verfahrensmangels (§ 160 Abs 2 Nr 3 SGG) nicht hinreichend dargelegt oder bezeichnet.
31. Grundsätzliche Bedeutung hat eine Rechtssache nur dann, wenn sie eine abstrakt-generelle Rechtsfrage aufwirft, die - über den Einzelfall hinaus - allgemeine Bedeutung hat und aus Gründen der Rechtseinheit oder der Rechtsfortbildung einer Klärung durch das Revisionsgericht bedarf (Klärungsbedürftigkeit) und fähig (Klärungsfähigkeit) ist. Mit der Beschwerdebegründung ist daher zunächst aufzuzeigen, welche rechtliche Frage sich zu einer bestimmten Norm des Bundesrechts iS des § 162 SGG stellt. Sodann ist anhand des anwendbaren Rechts sowie unter Berücksichtigung der höchstrichterlichen Rechtsprechung und des Schrifttums darzutun, weshalb deren Klärung erforderlich und im angestrebten Revisionsverfahren zu erwarten ist. Schließlich ist aufzuzeigen, dass der angestrebten Entscheidung eine über den Einzelfall hinausgehende Breitenwirkung zukommt ( - SozR 4-2600 § 72 Nr 5 RdNr 17 mwN). Diesen Anforderungen genügt die Beschwerdebegründung nicht.
5Insoweit kann dahingestellt bleiben, ob schon keine Rechtsfragen zur Auslegung, zum Anwendungsbereich oder zur Vereinbarkeit einer konkreten revisiblen Norm des Bundesrechts (§ 162 SGG) mit höherrangigem Recht (vgl - Juris RdNr 11 mwN) formuliert worden sind. Selbst wenn Rechtsfragen als aufgeworfen unterstellt würden, wäre jedenfalls deren Klärungsbedürftigkeit nicht dargelegt.
6Unter welchen Voraussetzungen eine Rechtsfrage geklärt und deshalb nicht mehr klärungsbedürftig ist, hat das BSG in einer Vielzahl von Entscheidungen ausgeführt. An der Klärungsbedürftigkeit fehlt es ua dann, wenn sich die Antwort unmittelbar aus dem Gesetz ergibt und daher praktisch außer Zweifel steht (vgl - SozR 4-2600 § 72 Nr 5 RdNr 11 und - SozR 3-1500 § 160 Nr 8 S 17). Ob das der Fall ist, bestimmt sich nach dem Gesetzeswortlaut, der Rechtssystematik sowie den Gesetzesmaterialien (vgl - BeckRS 2013, 70651 RdNr 10). Eine Rechtsfrage ist auch dann als höchstrichterlich geklärt und damit als nicht (mehr) klärungsbedürftig anzusehen, wenn diese bereits beantwortet ist. Ist sie noch nicht ausdrücklich entschieden, genügt es, dass schon eine oder mehrere höchstrichterliche Entscheidungen ergangen sind, die ausreichende Anhaltspunkte zur Beantwortung der von der Beschwerde als grundsätzlich herausgestellten Rechtsfrage geben ( - SozR 4-1500 § 183 Nr 12 RdNr 7 mwN). Mit dieser Rechtsprechung setzt sich der Kläger nicht auseinander. Weshalb gleichwohl die Frage nach der Klärungsbedürftigkeit einer Rechtsfrage nicht beantwortet sein soll, geht aus der Beschwerdebegründung nicht hervor.
8Der Kläger hat insoweit keine Rechtsfragen zur Vereinbarkeit einer konkreten revisiblen Norm des Bundesrechts (§ 162 SGG) mit höherrangigem Recht ( - Juris RdNr 11 mwN) formuliert. Die Bezeichnung einer hinreichend bestimmten, aus sich heraus verständlichen Rechtsfrage ist jedoch unverzichtbar, damit das Beschwerdegericht an ihr die weiteren Voraussetzungen der Grundsatzrüge prüfen kann ( B 10 ÜG 3/14 B - Juris RdNr 11 mwN). Eine Rechtsfrage ist so konkret zu formulieren, dass sie als Grundlage für die Darlegung der weiteren Merkmale der grundsätzlichen Bedeutung (Klärungsbedürftigkeit, Klärungsfähigkeit, Breitenwirkung) geeignet ist (Voelzke in Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGG, 1. Aufl 2017, § 160a RdNr 97). Wird ein Verfassungsverstoß geltend gemacht, genügt es nicht, nach der Vereinbarkeit von "regelnden Vorschriften" mit einer Grundrechtsnorm zu fragen. Die Rechtsfrage muss vielmehr derart klar formuliert sein, dass deutlich wird, welche konkrete Regelung welchen einfachen Rechts als mit der Verfassung nicht in Einklang stehend erachtet wird. Daran fehlt es hier.
9Unabhängig davon ist auch insoweit die notwendige Klärungsbedürftigkeit nicht hinreichend dargelegt. Wird die Beschwerde mit einem Grundrechtsverstoß begründet, hat sie unter Einbeziehung der einschlägigen Literatur und Rechtsprechung - insbesondere des BVerfG, aber auch des BSG - im Einzelnen aufzuzeigen, woraus sich im konkreten Fall die Verfassungswidrigkeit ergeben soll. Dazu müssen der Bedeutungsgehalt der in Frage stehenden einfachgesetzlichen Normen aufgezeigt, die Sachgründe ihrer jeweiligen Ausgestaltung erörtert und die Verfassungsverletzung dargelegt werden. Die Beschwerdebegründung darf sich im Fall einer aufgeworfenen verfassungsrechtlichen Frage nicht darauf beschränken, die Verfassungswidrigkeit zu behaupten und die als verletzt angesehenen Normen des Grundgesetzes zu benennen ( - BSGE 40, 158 = SozR 1500 § 160a Nr 11 S 14; - Juris RdNr 9 mwN; - Juris RdNr 5 mwN; - Juris RdNr 7 mwN). Der Kläger macht jedoch einen Verstoß gegen den Gleichheitssatz des Art 3 Abs 1 GG in Verbindung mit Art 6 Abs 1 GG geltend, ohne sich mit dem Inhalt dieser Grundrechtsnormen sowie seiner Ausprägung durch das BVerfG und des BSG auseinanderzusetzen. Das Beschwerdevorbringen erschöpft sich vielmehr in den Behauptungen, die aufgeworfenen Fragen seien "nach wie vor klärungsfähig und klärungsbedürftig", und das BSG habe weder die "Vorgaben des BVerfG" beachtet, "ob tatsächlich ein wirksamer Nachteilsausgleich" stattfinde, noch "sich mit den aus den sozialen Entwicklungen seit dem Trümmerfrauen- und Pflegeurteil folgenden Konsequenzen für die verfassungsrechtliche Beurteilung der streitgegenständlichen Fragen rund um die Pflegeversicherung, namentlich mit dem Pflegevorsorgefonds entweder überhaupt noch nicht oder nur in völlig unzureichender Weise befasst". Schließlich wirft der Kläger eine Reihe von Fragen zum Beschluss des Senats vom (B 12 KR 61/18 B) auf, mit der er die Richtigkeit dieser Entscheidung in Frage stellt. Im Kern beanstandet der Kläger mit seiner Beschwerde die Rechtsprechung des Senats zur Beitragserhebung und -bemessung von Eltern. Die Behauptung, die bisherige Rechtsprechung sei inhaltlich unrichtig, kann aber nicht zur Zulassung der Revision führen (vgl - SozR 4-1500 § 160a Nr 6 RdNr 18). Ungeachtet dessen fehlt es hinsichtlich der zum Pflegevorsorgefonds aufgeworfenen Frage auch an einer Auseinandersetzung mit der Entscheidung des Senats vom (B 12 KR 119/16 B - Juris).
102. Der Zulassungsgrund der Divergenz setzt voraus, dass das angefochtene Urteil des LSG von einer Entscheidung des BSG, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes (GmSOGB) oder des BVerfG abweicht und auf dieser Abweichung beruht. Eine solche Abweichung ist nur dann hinreichend bezeichnet, wenn aufgezeigt wird, mit welcher genau bestimmten entscheidungserheblichen rechtlichen Aussage zum Bundesrecht die angegriffene Entscheidung des LSG von welcher ebenfalls genau bezeichneten rechtlichen Aussage des BSG, des GmSOGB oder des BVerfG abweicht. Insoweit genügt es nicht darauf hinzuweisen, dass das LSG seiner Entscheidung nicht die höchstrichterliche Rechtsprechung zugrunde gelegt hätte. Nicht die Unrichtigkeit der Entscheidung im Einzelfall, sondern die Nichtübereinstimmung im Grundsätzlichen begründet die Zulassung der Revision wegen Divergenz. Sie liegt daher nicht schon dann vor, wenn das angefochtene Urteil nicht den Kriterien entsprechen sollte, die das BSG, der GmSOGB oder das BVerfG entwickelt hat, sondern erst dann, wenn das LSG diesen Kriterien auch widersprochen, also andere rechtliche Maßstäbe bei seiner Entscheidung herangezogen hat (vgl BSG Beschlüsse vom - B 3 P 13/04 B - SozR 4-1500 § 160 Nr 6 RdNr 5 und - B 2 U 41/04 B - SozR 4-1500 § 160a Nr 4 RdNr 6, jeweils mwN). Eine solche Abweichung hat der Kläger nicht dargetan. Er behauptet eine Divergenz des BSG zur Rechtsprechung des BVerfG, die das LSG "gegen sich gelten lassen" müsse, benennt aber keine vermeintlich voneinander abweichenden Rechtssätze.
113. Der Kläger hat auch einen Verfahrensmangel, auf dem die angefochtene Entscheidung beruhen kann, nicht hinreichend bezeichnet.
12a) Auf eine Verletzung des § 103 SGG (Amtsermittlungsprinzip) kann eine Beschwerde nur gestützt werden, wenn sich der geltend gemachte Verfahrensmangel auf einen Beweisantrag bezieht, dem das LSG ohne hinreichende Begründung nicht gefolgt ist (§ 160 Abs 2 Nr 3 SGG). Das Übergehen eines Beweisantrags ist aber nur dann ein Verfahrensfehler, wenn das LSG vor seiner Entscheidung darauf hingewiesen wurde, dass der Beteiligte die Amtsermittlungspflicht des Gerichts noch nicht als erfüllt ansieht. Insoweit ist darzulegen, dass ein prozessordnungsgemäßer Beweisantrag, mit dem sowohl das Beweismittel als auch das Beweisthema angegeben und aufgezeigt wurde, über welche Tatsachen im Einzelnen Beweis erhoben werden sollte, in der abschließenden mündlichen Verhandlung oder bei einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung schriftsätzlich zu einem Zeitpunkt, in dem feststand, dass das LSG von sich aus Ermittlungen nicht mehr durchführen würde, bis zuletzt aufrechterhalten oder gestellt worden ist (vgl B 5a/5 R 382/06 B - SozR 4-1500 § 160a Nr 21 RdNr 6; - SozR 3-1500 § 160 Nr 31 S 51 f; - SozR 3-1500 § 160 Nr 20 S 32 f). Vermeintlich beweisbedürftige Tatsachen hat der Kläger nicht dargelegt. Die gegenteilige Behauptung ändert daran nichts.
13Ungeachtet dessen hat der Kläger ferner nicht aufgezeigt, weshalb das LSG einem Beweisantrag ohne hinreichende Begründung nicht gefolgt sei. "Ohne hinreichende Begründung" ist nicht formell, sondern materiell im Sinne von "ohne hinreichenden Grund" zu verstehen ( - SozR 1500 § 160 Nr 5 S 6). Da sich das LSG von seinem sachlich-rechtlichen Standpunkt aus hätte gedrängt fühlen müssen, den beantragten Beweis zu erheben ( - SozR 4-1500 § 160a Nr 3 RdNr 9), ist darzulegen, inwiefern nach den dem LSG vorliegenden Beweismitteln Fragen zum tatsächlichen Sachverhalt aus der rechtlichen Sicht des LSG erkennbar offengeblieben sind, damit zu einer weiteren Aufklärung des Sachverhalts zwingende Veranlassung bestanden hat und die so zu ermittelnden Tatsachen nach der Rechtsauffassung des LSG entscheidungserheblich sind ( - Juris RdNr 6; - BeckRS 2008, 54504 mwN). Auch daran fehlt es hier.
14b) Der vom Kläger gerügte Verstoß gegen die sich aus § 128 Abs 1 S 2 iVm § 136 Abs 1 Nr 6 SGG ergebende Begründungspflicht ist ebenfalls nicht ausreichend dargetan. Nach § 128 Abs 1 S 2 SGG sind in dem Urteil die Gründe anzugeben, die für die richterliche Überzeugung leitend gewesen sind. Aus den Entscheidungsgründen muss daher ersichtlich sein, auf welchen Erwägungen in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht die Entscheidung beruht. Dass dies nicht der Fall wäre oder das angefochtene Urteil überhaupt keine Begründung enthalte, ist der Beschwerdebegründung nicht zu entnehmen. Soweit der Kläger eine Auseinandersetzung mit einzelnen Argumenten vermisst, übersieht er, dass ein Gericht nicht jeden Gesichtspunkt abhandeln muss ( - Juris RdNr 39; - Juris RdNr 3; - Juris RdNr 10 mwN).
15c) Auch die Rüge der Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör (Art 103 GG, §§ 62, 128 Abs 2 SGG) ist nicht hinreichend bezeichnet. Dieser Anspruch soll zwar ua sicherstellen, dass die Ausführungen der Beteiligten vom Gericht in seine Erwägungen miteinbezogen werden. Wie der Kläger selbst darauf hinweist, hat das Prozessgericht jedoch nicht ausdrücklich jedes Vorbringen der Beteiligten zu bescheiden. Es ist auch nicht gehalten, der Rechtsansicht eines Beteiligten zu folgen (BVerfG <Kammer> Beschluss vom - 1 BvR 2933/13 - NZS 2014, 539 RdNr 13 mwN), ihn also zu "erhören". Vielmehr verpflichtet das Gebot des rechtlichen Gehörs nur, deren Darlegungen zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen. Es ist erst dann verletzt, wenn sich im Einzelfall aufgrund besonderer Umstände klar ergibt, dass das Gericht dieser Pflicht nicht nachgekommen ist (BVerfG <Kammer> Beschluss vom - 1 BvR 2446/09 - Juris RdNr 11 mwN; - BVerfGE 96, 205, 216). Solche Umstände gehen aus der Beschwerdebegründung nicht hervor. Der erneute Einwand des Klägers, das LSG sei seinen Ausführungen zur Unrichtigkeit der Rechtsprechung des BSG zur Verfassungsmäßigkeit der Beitragserhebung bei Familien mit Kindern nicht gefolgt, genügt weiterhin nicht.
16d) Die behauptete Verletzung des § 75 Abs 2 Alt 1 SGG wegen unterbliebener Beiladung der Ehefrau des Klägers ist nicht hinreichend dargetan. Dass diese selbst Adressatin des angefochtenen Bescheids oder aus anderen Gründen zur (teilweisen) Beitragsentrichtung verpflichtet ist (vgl BSG Beschluss des Senats vom - B 12 KR 119/16 B - Juris RdNr 26), hat der Kläger nicht dargelegt. Soweit ihm die Anknüpfung an die "Eigenschaft der Mutter als Bescheidadressatin" im Beschluss des Senats vom (B 12 KR 61/18 B) "nicht nachvollziehbar" erscheint, verkennt er, dass für die Beiladung des Adressats eines Bescheids nur dann kein Raum ist, wenn er bereits als Kläger Verfahrensbeteiligter (§ 69 Nr 1 SGG) ist. Auch der Hinweis auf die Rechtsprechung des BFH zu der in sozialgerichtlichen Verfahren nicht anwendbaren Vorschrift des § 60 Abs 3 FGO genügt nicht, um den gerügten Verfahrensmangel darzutun.
17e) Nur ergänzend weist der Senat darauf hin, dass ein Verfahrensmangel im Übrigen nur dann hinreichend dargetan ist, wenn zudem ausgeführt wird, inwiefern die angefochtene Entscheidung darauf beruhen kann (§ 160 Abs 2 Nr 3 SGG). Entsprechende Darlegungen sind der Beschwerdebegründung bei keinem der geltend gemachten Verfahrensverstöße zu entnehmen.
184. Von einer weiteren Begründung sieht der Senat ab, weil sie nicht geeignet ist, zur Klärung der Voraussetzungen der Revisionszulassung beizutragen (§ 160a Abs 4 S 2 Halbs 2 SGG).
195. Die Kostenentscheidung beruht auf der entsprechenden Anwendung des § 193 SGG.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
ECLI Nummer:
ECLI:DE:BSG:2019:150719BB12KR519B0
Fundstelle(n):
OAAAH-28597