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Subventionsrecht
Geltungsbereich: Bundesgebiet einschl. Berlin (West).
I. Einführung
Trotz leerer öffentlicher Kassen und entsprechend geschrumpfter Förder-Etats spielen Subventionen im Wirtschaftsleben eine nach wie vor erhebliche Rolle. Von der Subventionierung der Landwirtschaft bis hin zu Stützungsmaßnahmen für den Bergbau und ganze Industriezweige spannt sich der Bogen solcher staatlicher Leistungen. Als Subvention werden hierbei die Leistungen der öffentlichen Hand bezeichnet, die zur Erreichung eines bestimmten im öffentlichen Interesse gelegenen Zweckes gewährt werden (BVerwG NJW 1959 S. 1098). Eine engere Begriffsbestimmung enthält nunmehr § 264 Abs. 6 StGB für den sog. Subventionsbetrug. Hiernach sind Subventionen Leistungen aus öffentlichen Mitteln nach Bundes- oder Landesrecht oder nach dem Recht der EWG an Betriebe oder Unternehmen, die wenigstens zum Teil (1) ohne marktmäßige Gegenleistung gewährt werden und (2) der Förderung der Wirtschaft dienen sollen. Nicht erfaßt werden von dieser Definition gemeindliche Geldleistungen, so daß der strafrechtliche Subventionsbegriff insoweit mit dem verwaltungsrechtlichen nicht deckungsgleich ist.
Nachstehend sollen die verschiedenen Rechtsgrundlagen u...