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FG München 13.10.1989 8 K 13297/86

Einkommensteuer; | nachträgliche Verteilung größeren Erhaltungsaufwands (§ 82b EStDV)

Hat der Stpfl. größeren Erhaltungsaufwand i.S. des § 82b EStDV im Jahr der Zahlung nicht geltend gemacht, so kann er dies im Rahmen des § 82b EStDV in den Folgejahren, soweit diese noch nicht bestandskräftig veranlagt sind, nachholen. Der Verteilungszeitraum beginnt aber im Jahr der Zahlung, auch wenn hier ein anteiliger Abzug nicht mehr möglich ist (FG München, nrkr. Urt. v. - 8 K 13297/86, EFG 1990, 60).

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