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BFH 07.05.2019 VIII R 26/16, NWB 35/2019 S. 2544

Einkommensteuer | Zur Frage der Gewerblichkeit der Tätigkeit eines Rentenberaters

Die lassen sich wie folgt zusammenfassen: (1) Der Rentenberater übt keine Tätigkeit aus, die einem der in § 18 Abs. 1 Nr. 1 Satz 2 EStG genannten Katalogberufe – insbesondere dem des Rechtsanwalts bzw. Steuerberaters – ähnlich ist. Es fehlt an einer Vergleichbarkeit von Ausbildung und ausgeübter Tätigkeit. (2) Der Rentenberater erzielt auch keine Einkünfte aus sonstiger selbständiger Tätigkeit gem. § 18 Abs. 1 Nr. 3 EStG, denn seine Tätigkeit ist im Schwerpunkt beratender Natur und – anders als die gesetzlichen Regelbeispiele – nicht berufsbildtypisch durch eine selbständige fremdnützige Tätigkeit in einem fremden Geschäftskreis sowie durch Aufgaben der Vermögensverwaltung geprägt.

Einordnung:

Hinsichtlich der den Katalogberufen ähnlichen Tätigkeiten folgen die beiden Urteile der bisherigen ständigen Rechtsprechung de...

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