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Rechtsweg | Geltendmachung von Ansprüchen gegen einen VVaG
Eine Sozialeinrichtung i. S. von § 2 Abs. 1 Nr. 4 Buchst. b ArbGG mit der Folge der Zuständigkeit der Arbeitsgerichte liegt vor, wenn eine soziale Leistung des Arbeitgebers nach allgemeinen Richtlinien aus einer abgesonderten, besonders zu verwaltenden Vermögensmasse erfolgt. Keine Zuständigkeit der Arbeitsgerichte wird eröffnet, wenn die Einrichtung nicht eine besondere Nähe zum Arbeitsverhältnis aufweist. Diese Nähe ist nur gegeben, wenn die soziale Leistung aus einem Sondervermögen erbracht wird, das der Arbeitgeber oder mit ihm im Konzernverbund stehende und ihm daher zuzuordnende Unternehmen zur Verfügung gestellt haben.
Die streitige Zahlung einer Berufsunfähigkeitsrente ist nach Ansicht des Gerichts nicht eine S. 2552solche des Arbeitgebers und betrifft daher nicht spezifisch das Arbeitsverhältnis des am Rechtss...