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Keine Rückstellung für Aufbewahrungsverpflichtungen
BFH verneint öffentlich-rechtliche und zivilrechtliche Verpflichtung zur Aufbewahrung von Mandantendaten
[i]Happe, Aufbewahrungsrückstellungen (optional mit Staffelmiete), Arbeitshilfe, NWB DAAAD-98365 Eine Rückstellung für die Kosten der zehnjährigen Aufbewahrung von Mandantendaten im DATEV-Rechenzentrum bei einer Steuerberatungs- und Wirtschaftsprüfungsgesellschaft setzt eine öffentlich-rechtliche oder eine zivilrechtliche Verpflichtung zur Aufbewahrung dieser Daten voraus. Eine öffentlich-rechtliche Verpflichtung folgt nach Auffassung des BFH weder aus § 66 Abs. 1 StBerG noch aus einer eigenständigen öffentlich-rechtlichen Aufbewahrungsverpflichtung des Mandanten bei tatsächlicher Aufbewahrung durch den Berater. Eine lediglich zivilrechtlich bestehende Verpflichtung für die Dauer der Mandatsbindung reicht für eine Rückstellung nicht aus (, NWB EAAAH-27546).
I. Zulässigkeit von Rückstellungen für ungewisse Verbindlichkeiten
[i]VoraussetzungenRückstellungen für ungewisse Verbindlichkeiten setzen entweder das Bestehen einer ihrer Höhe nach ungewissen Verbindlichkeit oder die überwiegende Wahrscheinlichkeit des Entstehens einer Verbindlichkeit dem Grunde nach voraus, deren Höhe zudem ungewiss sein kann. Beruhen die Verbindlichkeiten auf öffentlich-rechtlichen Vorschriften, bedarf es nach ständiger Rechtsprechung der Konkretisierung in dem Sinne, dass sie inhalt...